Kanzlei Dr. Bahr
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Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien

0190 / 0900 - Dialer

Die Kanzlei Dr. Bahr bietet zwei Web-Portale zu dieser Problematik an:

DialerundRecht.de

  • die in Deutschland ergangenen 0190-Dialer-Urteile im Original-Text
  • ein Musterschreiben
  • zahlreiche rechtliche Tipps, Hinweise und Hintergrund-Informationen
  • einen kostenlosen Newsletter

MehrwertdiensteundRecht.de

  • zahlreiche Aufsätze und Urteile zur Rechtslage bei Mehrwertdiensten
  • z.B.: Handy-Klingeltönen/-Logos via Mehrwertdiensten
  • z.B.: Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
  • z.B.: Premiums-SMS

Affiliates, Merchants, Partnerprogramme

Die Kanzlei Dr. Bahr hat ein eigenes Portal zu dieser Problematik aufgebaut, auf dem Sie

  • Aufsätze
  • Gerichtsurteile
  • Diskussions-Forum
  • und einen kostenlosen Newsletter

finden:

http://www.AffiliateundRecht.de

Arbeitsrecht und Internet (private Internet-Nutzung, E-Mail usw.)

1. Private Nutzung des Internets / von E-Mails am Arbeitsplatz: 
Surft der Arbeitnehmer entgegen eines ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers im Internet für private Zwecke, so stellt dies nach Ansicht des ArbG Wesel (Urt. v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00) eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Jedoch ist in einem solchen Falle eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privater E-Mail-Nutzung rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung eine Kündigung (LArbG Hessen, Urt. v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01).http://www.jurpc.de/rechtspr/20020359.htm

2. Herunterladen von Pornos am Arbeitsplatz: 
Das Herunterladen von pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit rechtfertigt nach Meinung des ArbG Frankfurt (Urt. v. 02.01.2002 - Az.: 2 Ca 5340/01) die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung. Ähnlich das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 4 Sa 1288/03) und das ArbG Düsseldorf (Urt. v. 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01).

3. Kontrolle des Internet-Zugangs durch den Arbeitgeber erlaubt? 
Die heimliche Überwachung des Internets-Zugangs durch den Arbeitgeber ist in Deutschland verboten, vgl. nur das Urteil des LG Braunschweig (AZ 12 S 23/97). Ausnahme: Der Arbeitsvertrag bestimmt eine rein geschäftliche Nutzung des Internets. Dann ist der Chef berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Er kann dann auch den Inhalt von Mails mitlesen.

4. Sonstiges rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers: 
Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein Arbeitnehmer eine beleidigende Mail über seinen Chef an alle Kollegen sendet (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 02.05.2001 - Az.: 3 Ca 33/01). Das Herunterladen eines Computerspiels, das auf der Liste der jugendgefährdenden Spiele steht, begründet noch keine außerordentliche Kündigung (ArbG Hildesheim, Urt. v. 30.05.2001 - Az.: 3 Ca 261/01).

Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der privaten Website des Arbeitnehmers ist ein Kündigungsgrund (LAG Schleswig Holstein, Urt. v. 04.11. 1998 - Az.: 2 Sa 330/98).

5. Rechte des Betriebsrats: 
Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02) hat festgestellt, dass ein Kandidat für die Betriebsratswahl zu Zwecken der Wahlwerbung das Firmen-Intranet mindestens dann nutzen darf, wenn die Nutzung schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen unbeanstandet geblieben war und eine Überlastung der Intranet-Kapazitäten nicht einzutreten droht.

In zwei Entscheidungen hatte das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02Beschl. v. 28.01.2003 - Az.: 5 TaBV 25/02) über den Anspruch des Betriebsrat auf Zugang und Nutzung des Intranets und Internets zu entscheiden. In beiden Fällen bejahten die Richter den Anspruch. Als sachliche Voraussetzung sahen die Gesetzeshüter jedoch an, dass das Internet bzw. Intranet in dem betreffenden Betrieb als übliches Arbeitsmitel eingesetzt wird. Diese Entscheidungen wurden inzwischen durch das BAG (Beschl. v. 03.09.2003 - Az.: 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03) bestätigt, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.09.2003

U.U. kann eine frei zugänglichen Homepage des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, wenn auf der Homepage über allgemein interessierende Vorgänge des Betriebes informiert wird (ArbG Paderborn, Beschl. v. 29.01.1998 - 1 BV 35/97).

Datenschutzrecht

I. "Volkszählungs"-Urteil des BVerfG: 
Beim "Volkszählungs"-Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1983 handelt es sich um das Grundlagen-Urteil in Sachen Datenschutz. Die Leitsätze der Entscheidung im Überblick:

"1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 

2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken." 

Aus dieser Entscheidung ergibt sich: 
a) Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. der Einzelne kann entscheiden, ob seine Daten benutzt werden sollen oder nicht. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (z. B. öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.

b) Eine Erhebung ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlaubt.

c) Zweckbindungs-Grundsatz: Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, bis der entsprechende Zweck erreicht ist; Vorratsspeicherungen oder Speicherungen auf bloßen Verdacht hin sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die Daten grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden (z. B. von Einwohnermeldeamt an Polizei), wenn nicht der alte, sondern ein neuer Zweck erreicht werden soll. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.

d) Die o.g. Pflichten treffen unmittelbar nur den Staat, da er Verpflichteter aus den Grundrechten ist; nur mittelbar sind Private (Unternehmen, Firmen, Arbeitgeber) zur Einhaltung o.g. Vorschriften verpflichtet.

II. Gesetzliche Grundlagen: 
Das Gebiet des Datenschutzrechts ist verworren und stark unübersichtlich. Zudem handelt es sich um eine außerordentlich komplexe Materie. Diese ohnehin schon problematische Lage wird noch durch den bundesrepublikanischen Aufbau (Föderalismus) verstärkt, d.h. neben einem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es auch noch entsprechend viele Landesdatenschutzgesetze (LDSG).

Daneben wurden mit Aufkommen der Neuen Medien noch zahlreiche spezielle Datenschutzgesetze geschaffen, die dem allgemeinen BDSG vorgehen.

Für das Internet ist das Telemediengesetz (TMG) das wichtigste Gesetz.

Die Mehrzahl der deutschen Webseiten verstößt in der einen oder anderen Weise gegen Datenschutzrecht. Aufgrund der Komplexität des Themas können hier die nachfolgenden Punkte nur exemplarisch und sehr grob die einzelnen Problembereiche anschneiden. Es ist daher jedem geschäftlichen Webseiten-Betreiber dringend anzuraten, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.

III. Recht auf Anonymität: 
§ 13 Abs. 6 TMG bestimmt: Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Beispiel: "Webrobin-Fälle": Abgemahnt wurden Newsletter-Betreiber, weil sie das Feld "Namen" als Pflicht ansahen. Nach Ansicht des Abmahners sollte vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Newsletter auch ohne oder mit falscher Namensnennung zu beziehen. Der Streit endete außergerichtlich.

IV. Umfassende Hinweispflichten: 
Aus dem TMG ergeben sich des weiteren umfassende Hinweispflichten auf jederzeitigen Widerruf der Speicherung bzw. Löschung. D. h. der Nutzer kann jederzeit Löschung seiner Daten verlangen. Zudem bedarf jede Speicherung der vorherigen (!) Einwilligung. Geschieht die Einwilligung elektronisch (was wohl annäherend in 99,99% der Internet-Ereignisse passieren dürfte), bedarf es bei der Einwilligung

  • der Protokollierung des Vorgangs
  • und der Inhalt der Einwilligung muss jederzeit vom Nutzer abrufbar sein.

V. IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig? 
Sehr umstritten ist, ob die Speicherung von IP-Nummern durch Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich zulässig ist.

Kern des Problems ist es, ob IP-Nummern "personenbezogene Daten" sind. § 3 Abs.1 BDSG definiert personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."

Es gilt somit zwischen dynamischen und festen IP-Nummern zu unterscheiden. Bei der dynamischen IP-Vergabe ist es nicht ohne weiteres möglich, aus den Daten auf die Person Rückschlüsse zu ziehen. Dazu bedürfte es einer Einsichtnahme in die jeweiligen Log-Verzeichnisse des Access-Providers. Eine solche Einsichtnahme ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit ist hier eine natürliche Person nicht bestimmbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man die IP durch sonstige Daten (z.B. Foren-Registrierung: E-Mail-Adresse etc.) individualisieren kann. Dann ist sehr wohl von personenbezogenen Daten auszugehen.

Anders wird dies, wenn es sich um eine statische IP-Nummer handelt. Hier wird im Regelfall eine Identifikation auch ohne Rückgriff auf die Log-Files des Access-Providers möglich sein. Insofern handelt es sich dann um eine "bestimmbare natürliche Person" und somit um personenbezogene Daten.

Handelt es sich um personenbezogene Daten, so ist eine Speicherung (außerhalb der Speicherung zu Abrechnungszwecken) demnach grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Die Praxis sieht hier natürlich ganz anders aus: Gegen diese Vorschrift dürfte alleine im deutschsprachigen Web mehrere Millionen Male am Tag verstoßen werden.

In diesem Zusammenhang interessant ist auch die Auseinandersetzung bei Speicherung der Flatrate-IP durch die Deutsche Telekom. Eigentlich hätte es hier keiner Speicherung der IP bedurft, da bei einer Flaterate pauschal abgerechnet wird. Das Regierungspräsidum Darmstadt entschied jedoch mit Schreiben vom 14.01.2003, dass eine solche Speicherung dennoch zulässig sei. Diese Entscheidung hat vehementen Widerstand ausgelöst. In Hamburg z.B. wird die Speicherung von IPs bei Flatrate vom Datenschutzbeauftragen als rechtswidrig eingestuft. Juristisch ist die Entscheidung des Regierungspräsidums wenig überzeugend und kommt einer "bloßen Speicherung auf Vorrat" sehr nahe.

Vgl. dazu auch unseren Podcast "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?"

VI. Was passiert, wenn dagegen verstoßen wird? 
Es droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Konkurrenten. Zudem die Möglichkeit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro.

VII. Weiterführende Literatur 
Die Verbraucherzentrale Bundesverband, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein bieten ein 188-seitiges Handbuch zum deutschen Datenschutzrecht zum kostenlosen Download (PDF, 835 KB) an.

Der Band mit dem Titel "99+1 Beispiele und viele Tipps zum Bundesdatenschutzrecht" ist eine umfangreiche Erläuterung zahlreicher Probleme und schildert auf verständliche Weise die einzelnen Regelungsbereiche des oftmals verworrenen deutschen Datenschutzrechtes.

Domain-Recht

Gute und einprägsame Domain-Namen sind bei inzwischen über 6 Mio. DE-Domains zu einem knappen Gut geworden. Daher besteht ein starker Verdrängungs- und Konkurrenz-Wettbewerb.

KEINESFALLS benutzt werden sollten:

Fremde Marken- oder Unternehmensnamen
(z.B. "sony.de" oder "coca-cola.de")

Namen von Prominenten
(z.B. "guenter-jauch.de" oder "pamela-anderson.com")

Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software
(z.B. "herr-der-ringe.de" oder "outlook-express.de")

Städtenamen bzw. Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen
(z.B. "verteidigungsministerium.de" oder "deutschland.de")

Sog. "Tipp-Fehler"-Domains oder homophone Domains
(z.B. "d-online.de" oder "mircosoft.de")

Im UMKEHRSCHLUSS können i.d.R. somit benutzt werden:

Der eigene Vor- und/oder Nachname (z.B. "dr-bahr.com")
Ausnahme: Wenn dem Namen überragende Verkehrsgeltung zukommt, dann gilt es etwas anderes ("shell.de"-Urteil des BGH)

Der Name des eigenen Unternehmens, Vereins oder der eigenen OrganisationAusnahme: vgl. o

Allgemein beschreibende Begriffe
Vorsicht! Gattungsbegriffe (z.B. "mitwohnzentrale.de") sind nach dem BGH zwar grundsätzlich zulässig, es kann jedoch unter bestimmten Umständen dennoch eine Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen sein, z.B. bei bewusster Blockade der Mitkonkurrenten oder bei Irreführung.

Frei erfundene Phantasienamen: Vorsicht! Evtl. als Marke eingetragen.

E-Mail: Zugang / Beweiswert

I. Zugang: 
Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 07.05.2002- Az.: 2 HK O 9431/0) hat jüngst eine wichtige, wegweisende Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, wann eine E-Mail beim Empfänger zugegangen ist. Bislang wurden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten: Bei Absendung, bei Eingang auf dem Mailserver des Empfängers, beim Abrufen oder beim Lesen. Das LG Nürnberg-Fürth hat nun klargestellt, dass eine E-Mail dann zugegangen ist, wenn sie auf dem Server des Empfängers angekommen ist. Alle Ereignisse, die danach passieren (z.B. der unterlassene Abruf der Mailbox) sind dem Empfänger als eigenes Risiko zuzurechnen und lassen den Zeitpunkt des Zugangs unberührt.

II. Beweiswert einer E-Mail: 
Die Rechtsprechung beurteilt uneinheitlich, ob und wenn ja welchen Beweiswert eine E-Mail hat.

Das AG Bonn (Urt. v. 25.10.2001 - Az.: 3 C 193/01) ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass der Text einer E-Mail jederzeit veränderbar sei, dieser keinerlei Beweiswert zukomme. Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.01.2002 - Az.: 7 Ca 5380/01) vertritt die gegenteilige Ansicht. In ähnlicher Weise, aber einschränkend das AG Ettlingen (Urt. v. 11.05.2001 - Az.: 2 C 259/00).

Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG

Das Decodieren von verschlüsselten Pay-TV-Programmen (wie z.B. Premiere) kann eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften verletzen. Die geschädigten Sender gehen in der letzten Zeit auch vehement gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003 - Az.: n.b.) hat entschieden, dass das Anbieten einer "Smart-Card" bei eBay unlauter iSd. § 3 UWG sei, vgl. die Kanzlei-Info v. 12.01.2004. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2004 - Az.: 5 W U 130/04) dagegen ist der Ansicht, dass das einmalige Anbieten eines Digital-Receivers keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet, jedoch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.11.2004.

Allgemein sind drei Gesetze berührt: Das Strafgesetzgebuch (StGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ZKDSG).

1. Strafgesetzbuch: 
Hier kommt zum einen das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Leistungserschleichung (§ 265a StGB), die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in Betracht. Ebenso möglich ist, dass die öffentliche Bewerbung als Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) zu werten ist.

Wichtig: Ob und unter welchen Umständen die vorgenannten Normen greifen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die hier genannten Paragraphen sind lediglich die denkbaren, gegen die in solchen Fällen verstoßen werden kann.

2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: 
Hier kommt der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG) in Betracht.

Wichtig: Ob und unter welchen Umständen die vorgenannten Normen greifen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die hier genannten Paragraphen sind lediglich die denkbaren, gegen die in solchen Fällen verstoßen werden kann.

3. Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten: 
Das ZKDSG ist ein noch relativ junges Gesetz, da es erst im März 2002 in Kraft getreten ist. Es wurde extra geschaffen, um Personen entgegenzuwirken, die gewerbsmäßig Verschlüsselungssysteme aushebeln.

Das Gesetz setzt grundsätzlich eine "Gewerbsmäßigkeit" des Verletzers voraus. Gewerbsmäßigkeit ist nach Meinung der Rechtsprechung (BGH, NStZ 1995, 85) gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Demnach greift das ZKDSG bei bloßen Privatpersonen grundsätzlich nicht ein. Einzige Ausnahme: Auch für Privatpersonen ist die Absatzförderung verboten (§ 3 Nr.3 ZKDSG).

Eines der größten Probleme des ZKDSG ist die Bestimmung des Merkmals der "Umgehungsvorrichtung" nach § 2 Nr.3 ZKDSG. Das Gesetz sieht hier zwar eine eigene Defintion (§ 2 Nr.3 ZKDSG) vor: "Technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen".

Es ist aber in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wie dieses Merkmal der "Bestimmung" auszulegen ist. Eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit diesem Problem beschäftigt, ist die des OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03) ("Magic Modul"). Danach ist die Bestimmung objektiv vorzunehmen, aus der Sicht eines neutralen Beobachters. Entscheidend ist danach nicht, welchen Verwendungstweck der Hersteller angibt, sondern von welcher Zweckbestimmung der allgemeine Verkehr, d.h. der verständige Durchschnitts-Nutzer, ausgeht. Insbesondere soll nach Meinung der Frankfurter Richter die Einstufung als Umgehungsvorrichtung nicht deswegen entfallen, weil das Gerät auch noch zu anderen (legalen) Zwecken verwendet werden kann.

Frames / Framing

Framing auf fremde Seiten = "Schmücken mit fremden Federn" 

  • verstößt gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht 

Beispiel: Der Link auf ein Online-Lexikon dergestalt, dass der Rahmen der verweisenden Seite nach Aktivierung des Links unverändert stehen bleibt, stellt eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar: Vgl. nur OLG Hamburg, Urt v. 22.02.2001 - Az.: 3 U 247/00 und LG München I (Urt. v. 14.11.2002 - Az.: 7 O 4002/02)

Haftung im Internet allgemein

Die Haftung im Internet allgemein richtet sich nach dem Telemediengesetz. 

Das Gesetz gilt sowohl für die zivil- als auch strafrechtliche Haftung

Die entscheidenden Normen stehen im 3. Abschnitt, also in den §§ 7 - 10 TMG. 

Voraussetzung für die Anwendung des TMG ist zunächst, dass es sich um ein Telemediendienst handelt. Dieser Begriff ist in § 1 Abs. 1 TMG umfassend erläutert

Anknüpfungspunkt für die Haftung ist sowohl die Art des Providers als auch die Art der vorgenommenen Handlung.

Haftung für eigene Inhalte: 
§ 7 TMG: regelt die allg. Haftungsregeln, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen zur Nutzung "nach den allg. Gesetzen verantwortlich" sind. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Gerichte die Grenze zwischen "eigenen" und "fremden" Inhalten als sehr fließend ansehen, wie z.B. die OLG Köln-Entscheidung (Urteil v. 28. Mai 2002 - Az.: 15 U 221/01) zeigt.

Haftung für fremde Inhalte: 
§ 8 TMG: gilt für Access-Provider; da lediglich Überbringer ("Postbote") der Nachricht, grundsätzlich keine Haftung; erfasst auch kurzzeitige Zwischenspeicherung

§ 9 TMG: Bei zeitlich begrenzten Zwischenspeicherungen ebenfalls grundsätzlich keine Haftung. Jedoch Handlungspflicht, wenn bekannt wird, dass Sperrung vorliegt.

§ 10 TMG: Keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden,sofern keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder keine Offensichtlichkeit der RechtswidrigkeitUnverzügliches Tätigwerdensobald Kenntnis vorliegt.

Haftung im Internet in besonderen Fällen (DENIC, Admin-C, DNS-Provider, eBay, u.a.)

1. Haftung der DENIC: 
Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. 
In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) diese Pflichten. 

Die DENIC trifft keine Verpflichtung, gegen fehlerhafte Admin-C-Einträge bei Domains vorzugehen (OLG Hamburg, Beschl. v. 01.07.2004 - Az.: 3 U 5/04 = Kanzlei-Info v. 04.03.2005). Die Bestimmungen in den DENIC-Bedingungen statuieren lediglich ein Recht der DENIC, jedoch keine Pflicht.

2. Haftung des Admin-C: 
Hier gilt es zunächst zu differenzieren. Einmal geht es um die Konstellation, dass der Domain-Name an sich etwaige Rechte verletzt. Und einmal, dass die unter der Domain abrufbaren Inhalte rechtswidrig sind.

a) rechtswidriger Domain-Name: 
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domain-Namen in Anspruch genommen wurde.

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien, der da lautet:

"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."

Die entscheidende Frage ist nun, ob sich aus dieser Formulierung eine rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung des Admin-C ergibt.

Das OLG Koblenz (Urt. v. 25. Januar 2002 - Az.: 8 U 1842/00), das OLG München (Urt. v. 20.04.2000 - Az.: 6 U 5868/99) und das LG Kassel (Urt v. 15.11.2002 - Az.: 7 0 343/02) verneinten die Passiv-Legitimation und damit auch eine Mitstörerhaftung des Admin-C.

Das OLG München (Urt. v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99) und das OLG Stuttgart (Beschl. v. 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) dagegen bejahen eine Mithaftung.

Irgendwo in der Mitte steht das Urteil des LG Magdeburg (Urt v. 18.6.1999 - Az.: 36 O 11/99), das den Unterschied zwischen Domain-Inhaber und Admin-C deutlich hervorhebt und bei den Urteilsgründen entsprechend differenziert. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Urteilen, die außerordentlich unklar und/oder widersprüchlich sind.

b) rechtswidrige Domain-Inhalte / Spam: 
Zu dieser Konstellation liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor.

So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Ebenso das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF), das alleine schon wegen der Admin-C-Stellung eine Haftung annimmt.

Das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04 = Kanzlei-Info v. 02.03.2005) hat dagegen ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass dieser weiter in Erscheinung trat. Dieser Ansicht ist auch das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2003 - Az.: 312 O 340/03 = Kanzlei-Info v. 06.01.2005Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 312 O 529/03).

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht des Bonner Richters ganz überwiegend nicht geteilt. Vielmehr soll danach eine Haftung nur dann in Frage kommen, wenn der Admin-C entweder noch zusätzliche Handlungen neben seiner bloßen Admin-C-Stellung vornimmt (z.B. Verantwortlicher des Newsletters, Gesellschafter der Firma) oder die Rechtswidrigkeit der Web-Inhalte so offensichtlich ist, dass sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

c) strafrechtliche Problematik: 
Vollkommen unklar ist die Problematik in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu gibt es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung. Nach Ansicht mehrerer Staatsanwaltschaften begründet die Stellung als Admin-C jedoch einen ausreichenden Tatverdacht, um ermittlungsbezogene Maßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) durchzuführen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aus dem DENIC-Eintrag oder aus den Inhalten der betreffenden Domain unzweifelhaft ergibt, dass jemand Drittes der Domain-Inhaber bzw. Betreiber der Seite ist. Ob diese staatsanwaltschaftliche Einschätzung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, kann durchaus bezweifelt werden.

3. Haftung des DNS-Providers: 
Das Hans. OLG  (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 0 407/00)  hat in der "nimm2.com"-Entscheidung klargestellt, dass die Grundsätze, die der der BGH im "ambiente"-Urteil (vgl. o.) aufgestellt hat, auch für den DNS-Provider gelten. Eine Haftung des DNS-Providers kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht. Der gleichen Ansicht ist das LG Bielefeld (Urt. v. 14. Mai 2004 - Az.: 16 O 44/04).

4. Haftung des Sub-Domain-Inhabers: 
Das AG Leipzig (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 02 C 8566/02) ist der Ansicht, dass ein Subdomain-Vermieter unter gewissen Umständen für den Spam seines Mieters mithaftet. Diese Ansicht ist - jedenfalls basierend auf den konkreten Urteilsgründen - wenig überzeugend. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 12.08.2003.

Das Urteil ist in der 2. Instanz durch das LG Leipzig (Urt. v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03) bestätigt worden. Diese Entscheidung enthält neben wenig überzeugenden Ausführungen zur haftungsrechtlichen Seite vor allem zahlreiche inhaltliche Fehler, da technische Begrifflichkeiten miteinander gleichgesetzt oder verwechselt werden, die nichts miteinander zu tun haben. Vgl. dazu unsere Kanzlei-Info v. 20.01.2004.

5. Haftung von Online-Auktionshäusern: 
Lange Zeit wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, wann ein Online-Auktionshaus für die Rechtsverletzungen Dritter haftet.

Das OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01) war der Ansicht, dass eine Haftung frühestens dann eintrat, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen ließ. Dieser Ansicht war auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 29.10.2002 - Az.: 4 a O 464/01) und das LG Berlin (Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01). Ein Online-Auktionshaus haftet laut OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, es erlangt Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

Diese Rechtsprechung ist durch das Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) inzwischen z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt worden: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TMG nicht. Somit gilt für den Unterlassungsanspruch das allgemeine Zivilrecht. D.h. eine Störerhaftung kommt dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus die tatsächliche Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern. Der BGH weist in o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf  (Urt. v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02)  kann ein Markeninhaber keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen, der auf eine vor der Einstellung vorzunehmenden Kontrolle gerichtet ist. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 10 TMG, wonach ein Dritter für fremde Inhalte nur in eng begrenzten Fällen haftet.

Haftung im Internet als Mitstörer (Dialer, E-Cards, Fax-Spamming, Forum, Gästebuch, Google AdWords, Newsletter)

a) Allgemein: 
Da die eigentlichen Spammer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten rechtlichen Voraussetzungen. 

Allgemein formuliert haftet ein Dritter immer dann mit für die rechtswidrige Handlung einer anderen Person (= sog. Mitstörerhaftung), wenn der Dritte die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Spam-Versand zu verhindern (z.B. Überlassen eines Fax-Gerätes). Die Mitstörerhaftung ist verschuldenslos, d.h. es bedarf keiner Fahrlässigkeit des Dritten. Auch braucht der Dritte nach st. Rspr. keine Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen zu haben. Letzteres gilt für den Bereich der Neuen Medien aber nur eingeschränkt, da hier z.T. spezielle Gesetze (Teledienstegesetz, Telekommunikationsverordnung) etwas anderes vorschreiben.

b) Mitstörerhaftung bei Dialer-Fällen: 
Auch hier vertritt die Rechtsprechung eine sehr weitgehende Mithaftung: LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) und LG Köln (Beschl. v. 20.06.2003 - Az.: 31 O 389/03)

c) Mitstörerhaftung bei E-Cards / Newslettern: 
Das AG Rostock (Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02) hat die Mitstörerhaftung eines Portal-Betreibers bejaht, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (LG Rostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03). Dieselbe Ansicht vertritt auch das LG München (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02Urt. v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03). Inzwischen hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03) diese Rechtsprechung bestätigt.

Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.

Anderer Ansicht ist das AG Brakel (Urt. v. 20.08.2003 - Az.: 7 C 103/03), das in einer überzeugenden Entscheidung eine Aktivierungsmail eben nicht als Rechtsverletzung ansieht, vgl. auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

d) Mitstörerhaftung bei E-Mails: 
Das LG Leipzig (Urt. v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03) ist der Ansicht, dass ein Subdomain-Vermieter dann als Mitstörer für den Spam der Subdomain haftet, wenn er es unterlassen hat, die Identität des Subdomain-Inhabers festzustellen (Vorinstanz: AG Leipzig, Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 02 C 8566/02).

Das AG Hamburg (Urt. v. 04.03.2003 - Az.: 36A C 37/03) bejaht eine Mitstörerhaftung, wenn der Domain-Inhaber Dritten eine E-Mail-Versende-Funktion zur Verfügung stellt.

e) Mitstörerhaftung bei Foren und Gästebüchern: 
Es gibt zu diesem Problem nur vereinzelte Urteile. So lehnt das LG Köln (Urt. v. 04.12.2002 – Az.: 28 O 627/02) eine Haftung vor Kenntnis grundsätzlich ab. Das LG Trier (Urt. v. 16.05.2001 – Az.: 4 O 106/00) und das LG Düsseldorf  (Urt. v. 14.08.2002 – Az.: 2a O 312/01)  bejahen zwar eine Haftung, aber nur dann, wenn ein Webseiten-Betreiber seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt. Das LG Trier geht dabei von einem erlaubten Prüfungszeitraum von 1 Woche aus, das LG Düsseldorf sogar von einigen Monaten.

Die Urteile betreffen aber (alle) das alte Teledienstegesetz, das zum 21.12.2001 reformiert wurde. Insofern ist hier abzuwarten, ob sich etwas geändert hat.

Nach der jetzigen Rechtslage dürften die Inhalte in Gästebüchern und Foren als fremde Inhalte zu werten sein. Demnach tritt eine Haftung frühestens bei Kenntnis ein (§ 10 TMG).

Nach einem aktuellen Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) gilt diese Haftungsprivilegierung aber nicht für den verschuldenslosen Anspruch auf Unterlassung. Hier gilt das TMG nicht, sondern die allgemeinen BGB-Regeln greifen. Eine Haftung tritt danach dann ein, wenn dem Betreiber es möglich war, das Posting oder den Eintrag zu löschen, um so die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Eine solche Löschpflicht ist natürlich nur im Rahmen des Zumutbaren möglich. Es kann von den Betreibern, Moderatoren usw. nichts Unmögliches verlangt werden. So weist der BGH in o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus (es ging um ricardo in dem Fall) nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Ähnliches dürfte (eingeschränkt) auch für ein Forum oder Gästebuch anzuwenden sein. Hier wird darauf abzustellen sein, wieviele Einträge in einem Forum täglich neu hinzukommen. Reden wir von 1-2 dürfte die Spanne, in der der Forums-Betreiber das Posting überprüfen darf, geringer zu bemessen sein, als wenn er täglich mehrere 100 Postings kontrollieren muss. Insofern ist dies eine Frage des Einzelfalls. 

Demnach haften weder Betreiber noch Moderator grundsätzlich für die Einträge von Dritten. Erst ab Kenntnis bzw. nach dem Verstreichen einer angemessenen Überprüfungspflicht wird eine Haftung zu bejahen sein. 


f) (Mitstörer-) Haftung bei Google AdWords: 
Die generelle Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen indizierten Seiten verantwortlich sind, war bislag kaum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bislang liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. 

Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03; Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) und das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) greifen auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurück und bejahen eine Haftung erst ab Kenntniserlangung. 

Google sei nicht zumutbar, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für die Suchmaschine rein faktisch schon nicht möglich sei. 

Das Benutzen eines fremden Markennamens als Keyword für seine eigene Firma im Rahmen der AdWords-Werbung ist nach Meinung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04 = Kanzlei-Infos v. 16.12.2004) und des LG Leipzig (Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05 = Kanzlei-Infos v. 10.02.2005) weder eine Marken- noch eine Wettbewerbsverletzung. 


g) Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming: 
Für die Netz-Betreiber gibt es eine gesetzliche Normierung der Mitstörerhaftung in § 13 a TKV. Danach haften sie, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV

Das OLG Köln (Urt. v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03) ist der Ansicht, die bloße Mitteilung über eine unverlangte Faxzusendung reiche regelmäßig nicht aus, um beim Netzbetreiber die erforderlich gesicherte Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung der Rufnummer hevorzurufen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Mitteilenden um eine Verbraucherzentrale handelt. Eine solche Mitteilung begründe höchstens eine "einfache Kenntnis" und könne daher nicht mit der "gesicherten Kenntnis" iSd. § 13a TKV gleichgesetzt werden. Siehe hierzu auch die Entscheidung des AG Homburg (Urt. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02)

Vor Inkrafttreten des § 13 a TKV (August 2002) bejahte das AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 – Az.: 1 C 376/01) eine Haftung. Vgl. hierzu auch die kritische Anmerkung von RA Dr. Bahr. Das LG Gießen (Urt. v. 26.04.2002 – Az.: 3 O 22/02) vertrat die genau entgegengesetzte Position. Inzwischen haben sich die Parteien im Falle des LG Gießen in der 2. Instanz vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 12. Juni 2003 - Az: 6 U 87/02) geeinigt. Der Beschluss enthält im Rahmen der Kostenentscheidung umfangreiche und interessante Erwägungen zu den materiell-rechtlichen Problemen, vgl. die Kanzlei-Info v. 24.08.2003

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urt. v. 08.05.2002 - Az.: 6 U 197/01) haftet ein Access-Providers für Faxwerbung via Internet grundsätzlich wegen der TMG-Privilegierung nicht. 

Nach Inkraftreten des § 13 a TKV (August 2002) beschäftigte sich das LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2003 – Az.: 312 O 443/02) erstmals mit der neuen Regelung. In einer weiteren Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03) stützte sich das Gericht vor allem auf wettbewerbsrechtliche Gründe und nur am Rande auf § 13 a TKV. 

Es folgten zahlreiche haftungsbejahende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, deren endgültige Rechtskraft überwiegend noch aussteht. Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) verneinte die Mitstörerhaftung (vgl. dazu auch die Kanzlei-Info v. 20.07.2003). 

Das AG Hamburg St. Georg ist der kritikbedürftigen Ansicht, § 13a TKV gelte nicht für Werbeanrufe, weil die Norm lediglich stoffliche bzw. im Falle des Spams sich am Bildschirm materialisierende Nachrichten umfasse, vgl. die Kanzlei-Info v. 08.03.2004.

Hausrecht bei Boards, Chats, Foren usw.

Entsprechend dem Grundgedanken des § 903 BGB steht auch dem Betreiber eines Boards, Chats oder Forums das Hausrecht zu. Er kann somit grundsätzlich bestimmen, wer daran teilnehmen darf und wer nicht, d.h. er kann bestimmte Personen von der Nutzung ausschließen.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine wichtige Einschränkung: Nach Ansicht der Rechtsprechung (1. Instanz: LG Bonn, Urt. v. 10.11.1999 - Az.: 10 O 457/99); 2. Instanz: OLG Köln, Beschl. v. 25.08.2000 - Az.: 19 U 2/00) darf der Betreiber sein Hausrecht aber nicht willkürlich ausüben. Denn auf der einen Seite gestatte der Betreiber jedermann den Zugang, auf der anderen Seite will er willkürlich Leute ausschließen. Tue er dies, so die Richter, liege ein widersprüchliches Verhalten vor, das gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. 

Ein Ausschluß kommt danach - in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB - nur bei rechtswidriger Nutzung durch den Teilnehmer in Frage.

Daher ist es um so wichtiger, dass der Betreiber die Nutzungs- und Verhaltensregeln vorher konkret festlegt und diese auch von den Teilnehmer vorab bestätigt werden müssen.

Impressum

1. Anwendungsbereich der Impressumspflicht 
Die Impressumspflicht im Internet allgemein richtet sich nach dem Telemediengesetz (TMG) oder dem Rundfunkstaatsvertrag (RfStV). 

§ 5 TMG greift bei "geschäftsmäßigen" Telemedien. § 55 Abs. 1 RfStV gilt für Telemedien, die nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen". Die genaue Abgrenzung ist relativ unklar, vgl. dazu ausführlich unsere Seite http://www.Telemedien-und-Recht.de 

Danach ist jede Webseite, die geschäftsmäßig tätig ist, verpflichtet, ein ausführliches Impressum auf ihren Webseiten zu führen (Ort, Kontaktmöglichkeit usw.).

Geschäftsmäßigkeit liegt schon dann vor, wenn der Seiteninhaber in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern. Das ist nach Ansicht mancher Gerichte schon dann der Fall, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01 = Kurzzusammenfassung bei golem.de). Nach Ansicht des OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) soll ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen.

In einer neueren Entscheidung führt der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) zum Merkmal des "geschäftlichen Verkehrs" aus: "Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr."

Außerordentlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Tatsache, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet oder die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist.

2. Leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit 
Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht ausreicht, das Impressum irgendwo auf seiner Seite zu verstecken, sondern es muss für den Nutzer deutlich erkennbar sein (OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 26.8.2002 - AZ.: 416 O 94/02). Auch die Notwendigkeit eines umfangreichen Scrollens führt zur Rechtswidrigkeit (OLG München, Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03)

Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03) ist dagegen der Ansicht, dass die gesetzlichen Anforderungen auch dann noch erfüllt sind, wenn der Nutzer erst nach zweimaligem Anklicken von Links das Impressum einsehen kann.

3. Angabe einer Telefonnummer Pflicht? 
Nach Meinung des OLG Köln  (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03), das sich auf die offizielle Begründung zum TDG beruft (BT-Drucks. 14/6098; PDF, 416 KB), muss eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Anderer Ansicht ist das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03 = Kanzlei-Infos v. 17.08.2004), das die Angabe einer E-Mail oder die Benutzung einer Anfragemaske für ausreichend hält.

4. Praktische Hilfe 
Eine praktische Hilfe zur Erstellung eines Impressums bieten die Seiten: 
http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/index.php oder http://abmahnwelle.de/certiorina/

Klingeltöne

Bei Klingeltönen gibt es zwei Problembereiche: Einmal die urheberrechtliche und einmal die wettbewerbsrechtliche Seite. Vorab ein paar Worte zum ökonomischen Volumen in diesem Marktsegment.

Wirtschaftliche Bedeutung von Klingeltöne: 
Das Marktpotenzial für Logos und Klingeltöne ist groß. Auf dem europäischen Markt wird das Gesamtvolumen auf ca. 1,45 Mrd. US-Dollar geschätzt. Eine Studie des Marktforschungsinstitutes Strand Consult kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mobilfunktelefonierer im Durchschnitt 5 US-Dollar im Jahr für Klingeltöne ausgibt. 

In Deutschland erzielen nach Schätzungen von Experten die zahlreichen Anbieter schon heute insgesamt einen monatlichen Umsatz von 250.000,- Euro. Anvisierter Kundenkreis ist vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterlädt. Diese wirtschaftliche Bedeutung wird noch durch die beiden neuen Standards EMS und UMTS wachsen, die beide eine weitgehende Verbindung von Text, Ton und Bild ermöglichen. 

Urheberrechtliche Problematik: 
Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung - auch als Klingeltöne verwendet. Dabei war streitig, ob es sich um eine neue Nutzungsart handelt oder nicht. Einziges Urteil ist das LG Hamburg (Urt. v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01 = ZUM 2001, 443). Eine Anmerkung von RA Dr. Bahr (zusammen mit RA Rehmann) hierzu findet sich in der Fachzeitschrift "Computer und Recht" 2002, 229ff. 

Inzwischen ist das Urteil durch den Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 4. Februar 2002, Az. 5 U 106/01) inhaltlich zwar weitgehend bestätigt, aber formal gesehen aufgehoben worden. Vgl. hierzu die Anmerkung von RA Dr. Bahr

Streitpunkt war bis dato immer § 31 Abs.4 UrhG. Nach dieser Norm kann der Urheber immer dann eine Nachvergütung verlangen, wenn das ursprüngliche zur Nutzung übertragene Werk plötzlich in Form einer neuen, bislang unbekannten Form genutzt wird. Der Streit, ob Klingeltöne als neue Nutzungsart einzustufen sind, hat inzwischen seine Bedeutung verloren, da inzwischen alle Verwertungsgesellschaften sich die enstprechenden Nutzungsrechte haben übertragen lassen. Es bleibt jedoch das Problem, ob Klingeltöne eine einwillungsbedürftige Bearbeitung des Urhebers sind. 

In neueren Entscheidungen bejaht das LG Hamburg das Erfordernis eines Bearbeitungsrechts des Urhebers (Urt. v. 10.12.2004 - Az: 308 O 501/04Urt. v. 18.03.2005 - Az: 308 O 390/04; Urt. v. 23.09.2005 - Az: 308 O 378/05). 

Wettbewerbsrechtliche Problematik: 
Zielgruppe der Handy-Klingeltöne ist - wie schon oben betont - vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterladen kann. Mehrere Verbraucherzentralen sprechen hierbei von "üblem Abkassieren". 

Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen würde. Das LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) entschied, dass die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier. 

Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier. Das Urteil, gegen das das OLG keine Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte zu einer grundlegenden Änderung der Werbung von Handy-Klingeltönen in Jugendzeitschriften führen.

Inzwischen haben auch das OLG Hamm (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 4 U 29/04) und das KG Berlin (Beschl. vom 02.08.2004 - Az: 5 U 95/04) inhaltsgleiche Entscheidungen erlassen.

Links / Link-Haftung

Das Setzen von Links ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Es gehört aber zum guten Ton, den anderen Webseiten-Betreiber vorher anzuschreiben.

a) Deep-Links: 
In der "Paperboy"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03Deep-Links sowohl urheber- als auch wettbewerbsrechtlich für zulässig erklärt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

b) Einordnung von Links: 
Lange Zeit war umstritten, wie Links rechtlich einzuordnen sind. Mit der Grundlagen-Entscheidung des BGH von April 2004 (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01) ist diese Frage beantwortet: Für die Link-Haftung gelten nicht die Regelungen des TMG.

Vielmehr finden die allgemeinen Gesetze Anwendung, wonach eine Haftung dann in Frage kommt, wenn der Verlinkende eine Sorgfaltsverpflichtung begeht. Dabei sind an diese Pflichten keine evidenten Anforderungen zu stellen, da ansonsten unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Erfreulich ist insbesondere, dass der BGH nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass dabei die Grundstruktur des Internets zu berücksichtigen ist:

"Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."

In einer zeitlich darauf folgenden Entscheidung hat das OLG Hamburg (Urt. v. 14.7.2004 - Az.: 5 U 160/03 = Kanzlei-Info v. 26.08.2004) diese Pflichten näher konkretisiert.

Dazu die drei folgenden Beispiele:

1. Fall: Strafrecht: Links auf verbotene Seiten 
Beispiel: PDS-Abgeordnete Marquardt hatte bei ihrer Webseite auf eine fremde Seite verlinkt, wo der "Kleine Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" abgerufen werden konnte. AG Tiergarten entschied:"Das Setzen eines Links auf rechtswidrige Inhalte ist nur dann strafbar, wenn der Täter beim Setzen um diesen weiß. Wechselt der Inhalt der verlinkten URL, muß der Täter positiv Kenntnis hiervon haben."

2. Fall: Wettbewerbswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit 
Beispiel: "Steinhöfel ./. Best-Entscheidung": Link des Beklagten auf eine externe Seite, die beleidigende Äußerungen über den Kläger enthielten. Das wegweisende und bis heute zitierte Urteil des LG HamburgDas Gericht bejahte eine Haftung. Der Beklagte hatte zwar auf seiner Seite darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den Inhalt der jeweiligen fremden Seite bei dem Dritten liegt, doch reichte dem LG Hamburg dieser Hinweis nicht aus. In Wirklichkeit habe er sich durch die Gestaltung seiner Linksammlung und die damit verfolgten Zwecke (Beteiligung an einer Kampagne gegen den Kläger, einen Rechtsanwalt) gerade nicht distanzieren wollen.

Diese Wertungen wurden auch in den aktuellen Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) [1. Instanz] und des OLG München (Urt. v. 28.07.2005 - Az: 29 U 2887/05) [2. Instanz] übernommen: Der bekannte Heise-Verlag hatte trotz Kenntnis auf die Webseiten einer Software-Firma verlinkt, die online rechtswidrige Software vertrieb, und wurde deswegen auf Unterlassung verurteilt.

3. Fall: Urheberrecht: "Inline-Links" 
Bestimmte Dateien (insb. Grafiken) verbleiben auf dem fremden Server, werden aber in die eigene Webseite eingebunden und wie eine eigene Datei angezeigt. Rechtslage absolut unklar, noch kein ausdrückliches deutsches Urteil ergangen; m.E. in jedem Fall bedenklich, da dadurch bei dem Dritten, gerade bei größeren Dateien (Downloads usw.), nicht unerhebliche Traffic-Kosten entstehen können.

Ein Link kann auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch ein irreführender Anschein erweckt wird, vgl. LG Erfurt (Urt. v. 28.11.2002 - Az.: 2 HK O 373/02).

Mehrwertdienste

Die Kanzlei Dr. Bahr bietet ein eigenes Web-Portal zu dieser Problematik an:

MehrwertdiensteundRecht.de

  • zahlreiche Aufsätze und Urteile zur Rechtslage bei Mehrwertdiensten
  • z.B.: Handy-Klingeltönen/-Logos via Mehrwertdiensten
  • z.B.: Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
  • z.B.: Premiums-SMS

Meta-Tags / sonstige Beeinflussung von Suchmaschinen

Benutzung von sachfremden Meta-Tags, um Ranking zu erhöhen

Die Benutzung von sachfremden Meta-Tags verstößt gegen Marken- und Wettbewerbsrecht (OLG München, Urt. v. 06.04.2000 - Az.: 6 U 4123/99OLG Köln, Urteil vom 4.10.2002 - Az.: 6 U 64/02OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2002 - Az.: 20 U 93/02OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02LG Hamburg, Urt. v. 16.05.2001 - Az: 406 O 16/01LG München I, Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 17 HK O 10389/04). 

Anderer Ansicht ist da das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03)), wonach bei Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegen soll und somit eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen sei. Vgl. dazu die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

Rein beschreibende Begriffe dagegen dürfen benutzt werden, vgl. OLG Köln (Urt. v. 04.10.2002 - Az.: 6 U 64/02).

Ebenso unzulässig ist die Benutzung von weißem Text auf weißem Hintergrund (OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02).

Dies gilt auch für die sonstige sachfremde Beeinflussung von Suchmaschinen. Das LG Essen  (Urt. v. 26. Mai 2004 - Az.: 44 0 166/03)  hatte entschieden, dass das Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite zu einer Manipulation von Suchmaschinen führt und somit wettbewerbswidrig sei. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, sondern wurde auf Anraten des OLG Hamm in der Berufungsinstanz durch Verzicht der Klägerseite aufgehoben (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 4 U 115/04 =Kanzlei-Info v. 11.12.2004).

Online-Auktionen und rechtliche Probleme

1. Problem: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts = 14tägiges Widerrufsrecht? 
Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu. 

Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004; Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04 = Kanzlei-Info v. 11.03.2005).

Das AG Radolfzell (Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03) sieht als entscheidende Kriterien den häufigen Abverkauf von Waren, das Vorhalten mehrerer Artikel der gleichen Art und die Eigenbezeichnung als Powerseller an.

Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.

Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.

Lange Zeit war unklar und höchstrichterlich nicht geklärt, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten. Dies hat der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 = Pressemitteilung) nunmehr verneint. Es besteht somit ein Widerrufsrecht.

2. Bindung an das abgegebene Angebot 
Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03).

Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.

Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog.invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04).

3. Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages 
Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.

Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.

Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03 =Kanzlei-Info v. 23.12.2004OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02) [Vorinstanz: LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 - Az.: 2 O 450/00]; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 2 O 472/03) reicht es hierfür nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandard bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne.

Gleicher Ansicht ist auch das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01): "Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat."

4. Problem: Anfechtung bei Irrtum möglich? 
In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.

In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers bestand oder nicht. Mit seinem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF) hat der BGH festgestellt, dass in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht besteht.

5. Stellvertretung möglich ? 
Sowohl das OLG München (Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03) als auch das LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03) haben eine Stellvertretungs-Möglichkeit klar abgelehnt. Danach kommt der Vertrag immer zwischen den jeweiligen Account-Inhabern zustande, unabhängig davon, wer diesen Account benutzt.

6. Problem: Haftung des Online-Auktionators 
Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01). Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Gleiches gilt für urheberrechtliche Verletzungen (LG Berlin, Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01).

Ein Online-Auktionshaus haftet laut LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, er hat Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101) hat inzwischen diese instanzgerichtliche Rechtsprechung z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TMG nicht.

7. Problem: Outing-Pflicht für Händler? 
Nach Ansicht des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.01.2003 - 1 W 6/03) muss ein gewerblicher Händler bei einem Verkaufsangebot in einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen (so auch schon die Vorinstanz LG Osnabrück, Beschl. v. 06.11.2002 - Az.: 12 O 2957/02). Eine außerordentlich fragwürdige, verbraucherunfreundliche Entscheidung.

Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004). Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.

8. Gewährleistung: Fotos von Verkaufsartikeln verbindlich + Aufklärungspflichten des Verkäufers 
LG Trier (Beschl. v. 22. April 2003 - Az.: l S 21/03): Ein Käufer über eBay darf sich auf Beschreibung und Fotos verlassen, die keinen Hinweis auf Mangel des Kaufobjekts enthalten.

Das AG Kehl (Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 4 C 290/03) stellte bestimmte Aufklärungspflichten des Verkäufers auf, andernfalls soll es sich um eine arglistige Täuschung handeln.

9. Einsatz von Biet-Automaten / Sniper-Software: Erlaubt ? 
Die Frage, ob bei Online-Auktionen der Einsatz von sog. Biet-Automaten bzw. Sniper-Software, mit der in letzter Sekunde vor Auktionsende noch Angebote abgegeben werden können, rechtlich zulässig ist, wird uneinheitlich beantwortet.

Das LG Hamburg (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 O 624/02 - "Biet- O- Martig") ist der Ansicht, dass das Anbieten solcher Software in die Kundenbeziehungen des Auktions-Betreibers eingreift und somit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. §§ 823, 1004 BGB darstellt (Anm.: Mangels Wettbewerbsverhältnis wurde hier ein Anspruch aus § 1 UWG abgelehnt). Wenn zur Benutzung der Software das Passwort für die Auktions-Plattform weitergegeben werden muss, was nach den Vertragsbedingungen unzulässig ist, so verstößt dies gegen § 1 UWG (LG Hamburg, Urt v. 16.07.2002 - Az.: 312 O 271/02 - "safebay").

Das LG Berlin (Urt. v. 11. Februar 2003 - Az.: 15 O 704/02 - "Paragon Last Minute Gebot") vertritt die genau gegenteilige Meinung: Auch wenn in den Auktions-AGB ausdrücklich ein Benutzungsverbot solcher Software enthalten ist, handle es sich lediglich um eine Nebenpflicht des Nutzers. Verursacht ein Dritter durch den Vertrieb eines Programmes die Verletzung dieser Pflicht, so soll hierin weder ein Wettbewerbsverstoß noch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Auktions-Betreibers liegen. eBay hat inzwischen die gegen diese Urteil eingelegte Berufung wieder zurückgenommen (vgl. die Heise News v. 25.09.2003).

10. Rechtsschutz gegen negative Bewertungen 
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04) ist der Ansicht, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung ("... statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg...") hinnehmen muss, wenn es insgesamt an einer unwahren Tatsachen-Behauptung fehlt. Insbesondere sei kein Fall der Kreditgefährung (§ 824 BGB) und auch kein Eingriff in den eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB) gegeben.

Gleicher Ansicht ist das AG Koblenz (Urt. v. 2. April 2004 - Az.: 142 C 330/04). Dabei stützt sich das AG Koblenz - wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass der Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung des Klägers abgeben kann, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne. Dieser Ansicht schließt sich auch das AG Eggenfelden (Urt. v. 16.08.2004 - Az.: 1 C 196/04) an, dass einen Löschungsanspruch nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen anerkennt, aber nicht bei bloßen Meinungsäußerungen.

Ganz anders das AG Erlangen  (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 1 C 457/04), das eine negative Kritik nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn es hierfür auch einen sachlichen Grund gibt.

11. Angabe eines Markennamens = Zusicherung des Originals 
Nach Meinung des AG Neu-Ulm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 1 C 0943/03 = Kanzlei-Infos v. 17.08.2004) ist die Angabe eines Markennamens bei einer Online-Auktion eine Zusicherung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt um Original-Ware handelt. Stellt sich später heraus, dass es eine Fälschung ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

12. Pflicht des Online-Auktionators, eBay-Identität vor Missbrauch zu schützen? 
Das AG Potsdam (Urt. v. 03.12.2004 - Az.: 22 C 225/04) ist der Meinung, dass der Betreiber einer Online-Auktions-Plattform gegenüber seinen Nutzern verpflichtet ist, umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen gegen den Identitätsklau vorzunehmen.
 

Premium-SMS

Das AG Aachen (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03) hatte als eines der ersten Gerichte in Deutschland über Premium-SMS-Dienste zu entscheiden (vgl. die Kanzlei-Info v. 21.12.2004). Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung hier nicht greift, sondern der Netz-Betreiber vollständig beweispflichtig ist.

Die Kanzlei Dr. Bahr bietet ein eigenes Web-Portal zu Mehrwertdiensten an: Mehrwertdienste & Recht. Dort ist auch ein eigener Artikel über die "Rechtliche Regelungen zu Premium-SMS" abrufbar.

R-Gespräche

Die Kanzlei Dr. Bahr hat ein eigenes Portal zu dieser Problematik aufgebaut, auf dem Sie 

  • Aufsätze
  • Gerichtsurteile
  • und einen kostenlosen Newsletter

finden: http://www.R-GespraecheundRecht.de

Spam / unerlaubte Werbung

Zur Mitstörerhaftung vgl. obigen Extra-Punkt "Haftung als Mitstörer"

Im Zuge der UWG-Reform wurden auch die Vorschriften über Spam erstmalig gesetzlich fixiert. Siehe hierzu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

a) E-Mails: 
In Deutschland gilt der Grundsatz des Opt-In. D.h. derjenige, der Empfänger einer Mail ist, muss dem vorher zugestimmt haben. Wird diese Zustimmung im Vorwege nicht eingeholt, handelt es sich um Spam, also unerbetene E-Mail. Eine solche Handlung verstößt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gegen § 3 UWG bzw. § 823 BGB und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

b) Werbe-SMS 
Auch Werbe-SMS sind nach Ansicht des LG Berlin (Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 15 O 420/02) rechtswidrig, obgleich nach der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nicht strafbar (Az 3Zs82/03) (vgl. die Kanzlei-News v. 02.05.2003). Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

c) Fax-Spamming 
Auch im Bereich des Fax-Spammings ist gerichtlich geklärt, dass dieses rechtswidrig ist. Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

Fax-Spamming ist aber keine strafbare Sachbeschädigung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2003 - Az.: 2 Ss 39/03;GStA Frankfurt a.M., Vfg. v. 07.12.2001 - Az.: Zs 31754/01)

Suchmaschinen

Die Kanzlei Dr. Bahr bietet ein eigenes Web-Portal zu dieser Problematik an: 

Suchmaschinen & Recht

zahlreiche Aufsätze und Urteile zur Rechtslage rund um das Thema Suchmaschinen

  • z.B.: AdWords, AdSense
  • z.B.: Cloaking
  • z.B.: Doorway Pages
  • z.B.: Haftung
  • z.B.: URL-Hijacking

Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material

Vom Urheberrechtschutz umfasst sind

Was allgemein unter das Urheberrecht fällt, können Sie in der Rechts-FAQ "Urheberrecht" nachlesen.

Vertragsschluss im Internet

I. Rechtliche Verbindlichkeit: 
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01)ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben. 

Es kommt nach Ansicht des LG Köln (Urteil v. 16. April 2003 - Az.: 9 S 289/02) selbst dann ein Vertrag zustande, wenn die Annahme eines Angebots per automatischem Skript (sog. Auto-Reply) erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der E-Mail-Empfänger sich eine Annahme des Angebotes ausdrücklich vorbehält, so das und das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02), LG Gießen (Urt. v. 04.06.2003 - Az.: 1 S 413/02), AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02) und das AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02). Denn das Einstellen und Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) anzusehen.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF) für einen Vertragsschluss die Bestätigungs-Mail "Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer XY von unserer Versandabteilung bearbeitet (...) Wir bedanken uns für den Auftrag (...)" ausreichen lassen.

II. Beweisfragen: 
Getrennt davon ist die Frage zu sehen, wen die Beweispflicht für das Zustandekommen des betreffenden Vertrages trifft.

Das OLG Köln (Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02) hat entschieden, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. In ähnlicher Weise ebenso das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01).

Werbeblocker und deren rechtliche Zulässigkeit

Wer kennt sie nicht: Internet-Werbeblocker? Sie filtern Banner, PopUps und sontige Werbung aus den Seiten heraus. 

Lange Zeit war die rechtliche Zulässigkeit von solchen Werbeblockern umstritten. Der BGH hat schließlich in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 24. Juni 2004 – Az.: I ZR 26/02) entschieden, dass Werbeblocker grundsätzlich zulässig sind.

In der Entscheidung ging es um zwar einen Fernseh-Werbeblocker, die Gründe sind aber auf Internet-Werbeblocker unproblematisch übertragbar.