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LG Dortmund: Irreführender 0190-Telefonbucheintrag

Das LG Dortmund (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: 16 O 43/03) hatte zu entscheiden, ob eine private Firma im öffentlichen Telefonbuch nachfolgenden Eintrag schalten darf:

"STRAßENVERKEHRSA. INFO STELLE KFZ ZULASSUNG FÜHRERSCHEIN"


Wählte der Anrufer die betreffende Nummer, so erfolgte eine Bandansage:

„Sehr geehrter Anrufer!
Bitte benutzen Sie die Ihnen gleich mitgeteilte gewerbliche Servicerufnummer oder unsere Internet-Seite, unter der sie sämtliche externe Informationen über ihr Straßenverkehrsamt erhalten. Unsere Call-Center-Sachbearbeiter helfen Ihnen gerne unter (...) oder der Rufnummer (...) schnell weiter. Diese wird von dem Dienst-Anbieter mit 1,86 € pro Minute in Abzug gebracht. Ich wiederhole (...). Oder im Internet unter (...). Vielen Dank für Ihr Verständnis."


Rief der Nutzer die mitgeteilte 0190-Nummer an, so war erneut eine Bandansage zu hören:

„Guten Tag und herzlich willkommen bei der Informationsstelle für Kfz-Formalitäten, Fuhrerscheinangelegenheiten sowie sämtlichen Infos rund um Ihre Kfz-Zulassungsstelle. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sämtliche Informationen sowie die Durchstellung zu einem unserer freundlichen Sachbearbeiter lediglich mit 1,86 € pro Minute von dem Telekommunikationsunternehmen (...) in Abzug gebracht werden. Für weitere Infos zum Anbieter drücken Sie die 1.“

Folgte der Nutzer dieser Anweisung, so war zu hören:

"Wir möchten Sie jetzt schon darauf aufmerksam machen, dass das Gesamtsystem der Informationszentrale für die Bürger eingerichtet wurde, die auf direktem Wege Informationen zum Straßenverkehrsamt, der Kfz-Zulassungsstelle und der Führerscheinstelle wünschen, da diese auf Grund des großen Besucher- und Telefonandranges und der zum Teil kurzen Öffnungszeiten der Ämter leider häufig überlastet sind. Sie erhalten über unsere Call-Center-Sachbearbeiter auch außerhalb der Öffnungszeiten sämtliche Informationen von direkten Durchwahlrufnummern, über Anschriften sowie Informationshilfen, um ihren Behördengang schnell, einfach und unproblematisch zu bewältigen. Folgen Sie einfach der nun folgenden Menüführung, um Sie auf dem für Sie richtigen Informationsblatt zu einem unserer freundlichen Sachbearbeiter durchzustellen."

Das LG Dortmund hat diese Art der Telefonbuch-Eintragung als irreführend iSd. § 3 UWG eingestuft. Dies nahmen die Richter aus drei Gründen an.

Erstens bestehe die Gefahr, dass die Angabe von einer nicht unerheblichen Zahl der Informationssuchenden so interpretiert werde, als erhalte man die Informationen zum Ortsnetz-Preis. Eine Täuschung liege bereits darin, dass der Anrufer über die angegebene Nummer im Ortswahlbereich keine Auskünfte erteilt bekomme.

Zweiter Grund liege hier eine bewusst herbeigeführte Verwechslung vor. Der Informationssuchende gehe davon aus, dass es sich um eine amtliche Dienststelle handle, nämlich das Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadt. Denn die verwendete Abkürzung „Straßenverkehrsa." werde von der absoluten Mehrheit der Bevölkerung nicht als „Straßenverkehrsauskünfte" angesehen, sondern vielmehr als "Straßenverkehrsamt."

Und der dritte Grund: Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Anrufer auf die gebührenpflichtigen 0190-Nummer ausdrücklich hingewiesen werde. Zwar wähle der Anrufer die Service-Nummer selbst und nehme die Kosten auch offensichtlich in Kauf. Dies liege aber einzig daran, dass der Anrufer auf Grund des Telefonbucheintrages und der Formulierungen in dem Bandansagetext der Auffassung sei, er werde mit der zuständigen Behörde sprechen. In Wahrheit erhalte er aber lediglich eine Bandansage.

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