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BayOLG: Glücksspiel trotz EuGH weiterhin verboten

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbolent.

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung".

Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden. Vgl. hierzu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts".

Nun hat das BayOLG (Beschl. v. 26.11.2003 - 5 St RR 289/03) in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren entschieden, dass o.g. EuGH-Urteil nicht so auszulegen ist, dass es keiner deutschen Glücksspiel-Lizenz mehr bedarf:

"Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist bisher nicht erfolgt, auch nicht in der Rechtssache Gambelli (...).

Abgesehen davon, dass der dem EuGH vorgelegte Fall einen etwas anderen Sachverhalt betraf, hat der Gerichtshof an den Grundsätzen der Vorentscheidungen (...) festgehalten und lediglich zusätzlich angemerkt, dass die Berufung auf die öffentliche Sozialordnung (Notwendigkeit, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern) nicht möglich sei, soweit die Behörden eines Mitgliedsstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern an Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

Soweit der Gerichtshof ausführt, dass fiskalische Interessen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein dürfen, hat die Revision zwar behauptet, aber durch keinerlei Tatsachen belegt, dass die Erzielung von Einnahmen für den Staatshaushalt der eigentliche Sinn der staatlichen Beschränkung sei. Für eine solche Annahme bieten weder die Gesetzesmaterialien noch die bisherige Handhabung der Veranstaltung von Oddset-Wetten Anlass.

Den vom EuGH als zulässige Ziele angeführten Zwecken dient auch das (...) Staatslotteriegesetz (...), das die Veranstaltung von Sportwetten dem Freistaat Bayern zuweist, die Durchführung der staatlichen Lotterieverwaltung überträgt (...) und damit private Veranstalter ausschließt."


Die Richter zitieren dann im weiteren aus der Landtagsdrucksache 14/219, S. 5:

"Sinn des Gesetzes ist es, dem Wunsch der Bevölkerung nach Spielmöglichkeiten nachzugeben, gleichzeitig aber die damit verbundenen Gefahren (Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen wie Zerstörung der Lebensgrundlage und Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug, Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung durch unlautere private Glücksspielveranstalter etc.) möglichst gering zu halten.

Als staatlicher Betrieb gewährleistet die staatliche Lotterieverwaltung eine manipulationsfreie und zuverlässige Durchführung der Glücksspiele ohne eigenes Gewinnstreben. Gleichzeitig kann so sichergestellt werden, dass der gesamte Reingewinn aus den Glückspielen der Allgemeinheit zu Gute kommt."


Die Richter des BayOLG sehen damit die Angelegenheit gänzlich anders als o.g. Gerichte. Insoweit ist die Rechtslage weiterhin unklar und man darf auf die weitere Entwicklung außerordentlich gespannt sein.

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