Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Frankfurt: Ab wann Unternehmer bei Online-Auktionen?

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04) hatte zu beurteilen, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer im rechtlichen Sinne (§ 14 BGB) einzustufen ist.

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004; AG Radolfzell, Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03). Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.

Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich der ersteren Ansicht an und erkennt als Indizien für ein gewerbliches Handeln an, dass der Anbieter immer wieder Verkäufe vornimmt, mehrere Artikel der gleichen Art vorhält und sich selbst als "Powerseller" bezeichnet:

"Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, hat der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt. (...)

Der Beklagte ist als Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 2 UWG, 14 BGB anzusehen. Der Unternehmerbegriff des §˙14 BGB ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, daß ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird.

Unternehmer ist vielmehr jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (...) Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt. Als regisitrierter „PowerSeller“, der (...) seit dem 01.04.1999 eBay-Mitglied ist und 3.767 Bewertungen vorweisen kann und der mit dem Hinweis wirbt, er erhalte wöchentlich neue Waren aus Nachlässen und Haushaltsauflösungen, zählt der Beklagte ohne Zweifel zu den geschäftlich bzw. unternehmerisch tätigen Akteuren auf der Handelsplattform eBay."


Und weiter:

"Der Einwand des Beklagten, er habe im vorliegenden Fall für seine Ehefrau eine Kette angeboten, die die Ehefrau geerbt habe, und er sei auch sonst weitgehend aus Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte tätig geworden, ändert nichts.

Zwar bleibt bei einer aufgrund des Umfangs als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über eBay ein im Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf grundsätzlich möglich, wobei hier offenbleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verkauf über einen ansonsten geschäftlich genutzten eBay-Account abgewickelt werden kann.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die von dem Beklagten nun angeführten Besonderheiten den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht wurden, auch nicht durch die pauschale und standardisiertwirkende Erklärung „Dieser Artikel wird von Privat verkauft ...“. Das Angebot der „... Perlenkette aus Nachlaß“ reihte sich vielmehr ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des Beklagten, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen.

Auch kann von einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr gesprochen werden, wenn ein eBay-Mitglied die privaten Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen bündelt und auf diese Weise - mit oder ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht - ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform eBay eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in dem Rahmen des eigenen privaten Interesses aktiven eBay-Mitglied nicht zuteil würde (...)."

Rechts-News durch­suchen

29. März 2024
Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Kommunen im World Wide Web.
ganzen Text lesen
29. März 2024
Zugang einer Nachricht über das elektronische Anwaltspostfach (beA) bereits bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
ganzen Text lesen
28. März 2024
Amazon muss ein öffentliches Werbearchiv seiner Online-Werbung bereitstellen.
ganzen Text lesen
27. März 2024
Inhaber eines Instagram-Account haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, wenn er Zugangsdaten teilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen