Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

KG Berlin: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

In der Vergangenheit mussten sich die Gerichte bereits mehrfach mit der Werbung für Handy-Klingeltönen, die sich speziell an Jugendliche richtet, auseinandersetzen, vgl. hierzu auch unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 14 "Klingeltöne".

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich nunmehr KG Berlin in seinem Beschluss vom 02. August 2005 (Az.: 5 U 95/04) mit der Frage zu beschäftigen, welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Preisangaben im Falle von Werbung für Handyklingeltöne und Logos in Jugendzeitschriften zu stellen sind.

In der Jugendzeitschrift BRAVO wurde eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlicht, die sich inhaltlich gezielt an Kinder und Jugendliche wendete. Angeboten wurde u. a. das Herunterladen von Klingeltönen und Logos auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern. Die für Deutschland geltenden 0190-Nummern waren im Fett- und Großdruck (ca. 9 mm hohe Ziffern) gehalten, während die zugehörige Preisangabe (EUR 1,86€/min.) in winzigen Lettern (ca. 2 mm) am Ende der letzten Ziffer der 0190-Nummer und quergestellt angebracht war.

In der über den Nummern befindlichen Rubrik "Wie bestelle ich?" hieß es u.a.: "In 1 Minute auf dem gewünschten Handy". Tatsächlich betrug die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten und ließ damit Kosten von ca. 5,58 € entstehen.

Das Gericht sah in dieser Anzeige eine unlautere Werbung, die gegen die §§ 3, 4 Nr.2 UWG verstößt.

So meinten die Richter dass bereits der sehr klein gedruckte Minutenpreis kaum wahrnehmbar sei und somit keine klare Vorstellung der Jugendlichen über die entstehenden Kosten vermittelt würde.

Hauptsächlich sah das Gericht jedoch in der falschen Angabe der Download-Zeit ein unlauteres Handeln. Wörtlich führte die Kammer hierzu aus:

"Vor allem aber wird durch die Angabe zum Bestellvorgang: "In 1 Minute auf dem gewünschten Handy" im Gegenteil sogar der Eindruck erheblich niedrigerer Kosten vermittelt, als sie tatsächlich - jedenfalls beim Herunterladen von Klingeltönen - im Durchschnitt entstehen.

Denn diese Angabe muss vom Leser so verstanden werden, dass das Herunterladen der angebotenen Produkte jeweils nur eine Minute dauert. Tatsächlich ist dies jedoch unstreitig nicht der Fall, sondern beträgt die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten.

Der Minderjährige wird insoweit nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern über die Dauer des Abrufs sogar getäuscht."


Auch dieses Urteil bestätigt wieder einmal, dass Anbieter insbesondere im Bereich der Werbung für Kinder und Jugendliche besondere Sorgfalt hinsichtlich der Preisangaben walten lassen müssen und diese Angaben auch in einer hinreichenden Größe darzustellen sind.

Rechts-News durch­suchen

29. März 2024
Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Kommunen im World Wide Web.
ganzen Text lesen
29. März 2024
Zugang einer Nachricht über das elektronische Anwaltspostfach (beA) bereits bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
ganzen Text lesen
28. März 2024
Amazon muss ein öffentliches Werbearchiv seiner Online-Werbung bereitstellen.
ganzen Text lesen
27. März 2024
Inhaber eines Instagram-Account haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, wenn er Zugangsdaten teilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen