Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Bonn: T-Online-Gewinnspiel zur Weltmeisterschaft wettbewerbswidrig

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in einer Pressemitteilung berichtet, hat er gegen T-Online eine einstweilige Verfügung erwirkt, ihr derzeitiges Weltmeisterschafts-Gewinnspiel einzustellen.

Eine Teilnahme an dem Gewinnspiel, bei dem es WM-Karten zu gewinnen gab, war nur dann möglich, wenn der Teilnehmer in die Weitergabe seiner persönlichen Daten innerhalb des Telekom-Konzerns und seiner Töchter einwilligte. Ein Screenshot der betreffenden Seite ist hier abrufbar.

Der VZBV sah hierin einen Fall der unzulässigen Kopplung, der mit dem geltenden Datenschutzrecht nicht vereinbar sei.

"Hier wird dem Verbraucher mit dem Lockvogel Fußball-Weltmeisterschaft 2006 die Einwilligung in die Datennutzung abgenötigt", so Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen im vzbv.

Die Entscheidung des LG Bonn scheint - auf den ersten Blick - zu überzeugen, da hier der Teilnehmer ohne Preisgabe seiner personenbezogenen Daten tatsächlich nicht teilnehmen kann.

Ein zweiter, tiefergehender Blick lohnt sich jedoch. Denn der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzrecht auf ein ausdrücklickes Kopplungsverbot verzichtet. Die überwiegende Ansicht in der Literatur schließt aus dem Merkmal der „Freiwilligkeit“ in § 4 a BDSG auf ein solches Kopplungsverbot.

Die bislang nur vereinzelt vorliegende Rechtsprechung teilt eine solche restriktive Ansicht nicht. So hält das OLG Stuttgart (DuD 1999, 296, 297) die Preisgabe von Daten zur Teilnahme an Gewinnspielen rechtlich für nicht zu beanstanden. Das OLG Frankfurt (CR 2001, 294, 295 ff.) ist ebenfalls dieser Ansicht, fordert aber ein Recht des Teilnehmers auf Widerruf.

Die Rechtslage ist somit keinesfalls so deutlich und klar wie es auf den ersten Blick scheint.

Zusätzliche Bedeutung erhält das Ganze, weil es sich um Online-Gewinnspiel handelte. Im Online-Bereich hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein Kopplungsverbot statuiert. So bestimmt § 3 Abs. 4 TDDSG für den Bereich des Internets, dass der Veranstalter die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen darf, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Bei oberflächlicher Betrachtung erscheint das ausgesprochene Kopplungsverbot relativ weitgehend. Bei näherem Hinschauen entpuppt sich aber der Halbsatz als entscheidende Einschränkung. Denn eine Kopplung ist danach nur dann verboten, wenn dem Teilnehmer keine andere Zugangsmöglichkeit zu vergleichbaren Diensten offen steht.

Dies betrifft den Fall der Monopolstellung eines Veranstalters, z.B. bei geschlossenen Benutzergruppen oder bestimmten Suchmaschinen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in allen anderen Fällen eine Kopplung erlaubt ist. Da es im Internet eine Vielzahl von Gewinnspiel-Veranstaltern gibt, könnte somit eigentlich unproblematisch die Teilnahme von der Übermittlung bestimmter Daten abhängig gemacht werden.

Hier gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass zu diesem Bereich bislang keinerlei Rechtsprechung existiert. Es kann daher durchaus sein, dass das LG Bonn, wenn denn T-Online Widerspruch einlegt und es zu einem Urteil kommt, die Richter diese Norm sehr restriktiv auslegen werden, was im Einzelfall – letzten Endes – doch zu einem faktischen Kopplungsverbot führen könnte.

Ausführliche Informationen zur datenschutzrechtlichen Problematik bei Gewinnspielen erhalten Sie im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Auf der Webseite finden Sie zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.

Rechts-News durch­suchen

19. April 2024
Trotz Newsletter-Abmeldung weiter unerwünschte Werbe-E-Mails = DSGVO-Schadensersatz iHv. 500,- EUR.
ganzen Text lesen
18. April 2024
Die reine Versendung einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Empfang.
ganzen Text lesen
17. April 2024
Produkthersteller müssen klar auf Schwachstellen hinweisen, Hinweis auf eigener Produkt-Homepage kann unzureichend sein.
ganzen Text lesen
16. April 2024
Urheberrechtsverletzung durch Lehrer, der Kurzgeschichte von Heinrich Böll in Videoform ohne wesentliche Änderungen umsetzte.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen