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OLG Hamburg: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage

Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06) hat entschieden, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist nicht wie internetweit-üblich 14 Tage beträgt, sondern vielmehr 1 Monat. Inhaltlich schließt es sich damit dem KG Berlin an, das erst vor kurzem identisch urteilte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.08.2006.

Da es bei eBay nicht möglich ist, so die Hamburger Richter, dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages eine Mail mit der Widerrufsbelehrung zu senden, sondern erst hinterher, greift bei der Online-Plattform nicht das übliche 14-tägige Widerrufsrecht, sondern die 1-Monats-Frist (§ 355 Abs.2 S.2 BGB).

Dabei reicht es ausdrücklich auch nicht aus, dass die AGB bei eBay abrufbar sind:

"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform “eBay” die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung “mitgeteilt” worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei “eBay” abstellte.

Vielmehr passen für die in Rede stehende “Textform” nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung “mitteilen”. Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über “eBay” - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (...)."


Und weiter:

"Da die Antragsgegnerin ihre AGB mit der Regelung des Widerrufsrechts lediglich auf ihrer “MICH”-Seite ins Internet gestellt hat und damit - mangels Belehrung in Textform (§ 126 B BGB) - keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss erteilt, kann die erforderliche Widerrufsbelehrung nur nach Vertragsschluss erfolgen. Über die demgemäß geltende Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) belehrt die Antragsgegnerin die Verbraucher aber nicht (...)."

Rechtliche Konsequenz: Das Widerrufsrecht beträgt nicht 14 Tage, sondern 1 Monat.

Kommentar von RA Dr. Bahr:
Hielten viele das Urteil des KG Berlin noch für ein abwegiges Einzelfall-Urteil, so hat sich dies spätestens durch die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg überholt.

Die beiden Gerichtsentscheidung werden zu einer neuen, wunderschönen Abmahnwelle bei eBay-Shops führen. Das Urteil ist somit eine wunderbare ABM-Maßnahme für Massenabmahnungen, wenn denn die üblichen "Klassiker" Impressum, Markenrecht und PAngVO nichts mehr hergeben sollten.

Rechtssicherheit gibt es aufgrund der gesetzgeberischen Unfähigkeit im Fernabsatzrecht schon lange nicht mehr. Mit der detailierten Gesetzessystematik und der umfangreichen Rechtsprechung ist es exakt zu dem Umstand gekommen, der eigentlich gerade vermieden werden sollte: Niemand kann mehr mit der erforderlichen Gewißheit sagen, wie genau bestimmte Formulierungen in einem Online-Shop auszusehen haben, damit sie bundesweit vor den Gerichten Bestand haben.

Die beiden Urteile haben nicht nur Auswirkungen auf die Widerrufsfrist, sondern auch auf den Wertersatz. Denn nach § 357 Abs.3 BGB muss der Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn er vor Vertragsschluss hierüber belehrt wurde. Da bei eBay - nach Ansicht der Gerichte - eine solche vorherige Belehrung nicht möglich ist, greift die Regel des § 346 Abs.2 Nr.3 BGB: Für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" des Gegenstandes kann der Unternehmer keinen Geldausgleich verlangen. Praktische Konsequenz: Der Verbraucher kann bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen locker 3 Wochen benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Denkbar wäre es, den § 357 Abs.3 BGB so zu interpretieren, dass er auch für die Fälle gilt, wo die Belehrung nachgeholt wurde. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass die Gesetzesmaterialien hier ausdrücklich eine vorherige Belehrung verlangen und eine gesetzgeberische Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung geschlossen werden könnte, nur schwerlich erkennbar ist.

Um den Ansichten des KG Berlin und des OLG Hamburg genüge zu tuen, müsste man also aus der Widerrufsbelehrung die entsprechenden Passagen streichen. Mit der Konsequenz, dass man dann nicht mehr den amtlichen Vordruck benutzt und sich auf rechtlich unsicheres Terrain begibt.

Welche Stilblüten diese katastrophale rechtliche Lage hervorbringt, zeigen auch die aktuelle Äußerungen der Wettbewerbszentrale:

"Die Wettbewerbszentrale empfiehlt nach wie vor die Verwendung des Musters der Widerrufs- und Rückgabebelehrung aus Anlage 2 und Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV. Die Einräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts und die entsprechende Belehrung wird - auch bei gewerblichen eBay-Versteigerung - von der Wettbewerbszentrale nicht beanstandet.

Uns ist bekannt, dass zahlreiche Mitbewerber und Rechtsanwälte die unklare Rechtslage ausnutzen und flächendeckend abmahnen."


Wenig verwunderlich ist es, dass inzwischen mehrere Abmahnungen aufgetaucht sind, die sich auf diese neue Rechtsprechung berufen und die Online-Angebote von eBay-Händlern für rechtswidrig erachten.

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