Das LG Berlin (Urt. v. 03.06.2008 - Az.: 103 O 15/08) hat entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.
"Schließlich ist die Beklagte auch nicht als Störerin haftbar. (...)
Im vorliegenden Fall kann von einem Unternehmen wie der Beklagten, das Domain-Parking anbietet, nicht in zumutbarer Weise verlangt werden, bei ihr geparkte Domains vorher auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Neben der Anzahl der bei der Beklagten befindlichen Domains (9 Mio., davon 4 Mio. geparkte Domains), die eine solche Kontrolle erheblich erschweren, steht einer Prüfung der geparkten Domains auf Markenrechtsverletzungen vor allem die fehlende technische Durchführbarkeit entgegen. Der Einsatz einer Filtersoftware, die Domains auf Markenrechtsverletzungen ausfiltern soll, wäre technisch nur unter erheblichem Aufwand möglich, wenn nicht gar unmöglich."
Die Richter betonen insbesondere den unverhältnismäßigen Kontrollaufwand, den eine Vorab-Prüfung auslösen würde:
"Bei jeder einzelnen geparkten Domain müsste eine Recherche im Marken- und Handelsregister sowie im Gemeinschaftsmarkenregister erfolgen.
Die Software müsste dann nicht nur nach mit den Marken und Geschäftsbezeichnungen übereinstimmenden Domains suchen, sondern auch nach solchen, die ähnlich klingen oder Tippfehler aufweisen oder bei denen lediglich ein Buchstabe fehlt. Die möglichen Variationen wären immens.
Da auch erst durch die Verknüpfung der Domains mit bestimmten Links eine Verletzungshandlung vorliegt, wäre eine Ähnlichkeitsrecherche alleine nicht ausreichend. Vielmehr müsste dann bei diesen gefilterten Domains geprüft werden, für welches Warenverzeichnis die Marke geschützt ist und welche AdWord-Links daher eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung oder Verletzung der Geschäftsbezeichnung bedeuten könnten. (...)
Eine Prüfung könnte nicht ohne rechtliche Kenntnis automatisiert geführt werden. Es bedürfte letztlich einer Einzelfallüberprüfung durch einen im Markenrecht versierten Mitarbeiter. Dies müsste zudem zu jeder Tageszeit erfolgen.
Ein solcher Aufwand würde das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen und ist ihr daher nicht zumutbar."
Das LG Berlin liegt damit auf einer Linie mit dem LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07; Urt. v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07), das ebenfalls eine Mitstörerhaftung von Sedo ablehnt. Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Urt. v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03), das bereits vor längerer Zeit Sedo als mitverantwortlich einstufte.