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eMule: Ein weiteres Stück aus dem Markengrabbing-Tollhaus
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Der Sachverhalt:
Herr A benutzt den selbst erdachten Begriff X über Jahre hinweg. Aufgrund des großen Erfolges des angebotenen Produktes
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der angebotenen Dienstleistung erlangt der Begriff X überragende Verkehrsgeltung, sowohl national als auch international.
In diesem Moment taucht Herr B auf, der cleverer Geschäftsmann ist. Herr B stellt fest, dass der Begriff X noch nicht als
Marke
eingetragen ist und holt dies schnell nach. Freilich auf seinen eigenen Namen.
Denn Herr B will seine eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen verkaufen und da ist ihm die Verwendung des allseits
bekannten Begriffes X mehr als willkommen, denn damit lässt sich außerordentlich gut Werbung machen.
Seine erste Handlung ist es, zunächst den Inhaber der Domain begriff-x.de, Herrn A, abzumahnen und von ihm Übertragung
bzw. Löschung der Domain zu verlangen. Herr A ist darüber sehr verwundert, benutzt er den Begriff X doch schon lange
bevor Herr B überhaupt diesen Begriff kannte. Auch die betreffende Domain betreibt er seit Jahren, lange bevor Herr B
auf seinen cleveren Gedanken gekommen ist.
Anmerkung:
So oder in ähnlicher Weise verlaufen inzwischen eine Vielzahl von Auseinandersetzungen um Markenrechte im Internet. Auch
im vorliegenden eMule-Fall, der von der Kanzlei Dr. Bahr betreut wird. Nähere Informationen und Hintergründe unter
http://www.freemule.net.
Dabei ist das ganze Problem kein neues, sondern die gesamte Problematik ist hinlänglich bekannt - und hinlänglich ungelöst.
Der Autor dieser Zeilen hat u.a. über dieses Thema im Jahre 2002 promoviert
(Download der Promotion hier).
Dazu folgender Auszug (S.232ff.):
Marken-Grabbing
a) Problemkreis
"Eine weitere internetspezifische Besonderheit betrifft die angemeldeten Marken.
Es handelt sich dabei in fast allen Fällen um Allgemeinbegriffe aus dem Internet.
Die Begriffe „Webspace“, „Site Promotion“, „Electronic Commerce“ und
„MP3“ waren schon lange vor ihrer Markeneintragung häufig benutzte Begriffe.
Im Internet ist es inzwischen weit verbreitet, ein betreffendes Wort oder Zeichen
als Marke schützen zu lassen. Das Online-Formular „Markenanmeldung“ des
DPMA wird täglich knapp zweihundert Mal aufgerufen, das macht 72.000
Zugriffe in einem Jahr. In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Neuanmeldungen in
den für die Online-Branche relevanten Klassen stark angestiegen. So hat sich
die Anmeldung von Markennamen inländischer Herkunft allein von 1998 auf 1999
um 13,1% erhöht. Das DPMA spricht in diesem Zusammenhang von „Rekord-
Zahlen“. Den Zuwachs im Online-Bereich führt es vor allem auf die verstärkte
Nutzung und Bedeutung des Internet zurück.
Der Präsident des DPMA, Landfernmann, äußerte sich im März 2001 dazu wie folgt:
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„Das DPMA beobachtet nicht ohne Sorge, dass oftmals Marken
nur zu dem Zweck angemeldet werden, andere, die eine identische
oder ähnliche Kennzeichnung benutzen, unter Druck zu setzen
(...).
(...) in derartigen Fälle könne beim DPMA ein Antrag auf
Löschung der Marke wegen sogenannter Bösgläubigkeit gestellt
werden. Die Zahl der Löschungsanträge wegen Bösgläubigkeit
nimmt stetig zu (...). Im vergangenen Jahr wurde in 30% der Fälle
die Marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht. Weitere 30% der
Verfahren endeten durch Vergleich vor dem DPMA und weitere
10% der Anträge wurden (...) zurückgezogen. Nur 30% der
Löschungsanträge (...) wurden (...) zurückgewiesen.“
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Inzwischen hat sich für diese Problematik ein neuer Begriff entwickelt: Marken-
Grabbing. Darunter ist die Strategie zu verstehen, Allgemeinbegriffe oder
häufig verwendete Worte aus dem Bereich des Internet als Marke eintragen zu
lassen, um dann denjenigen, der die eingetragene Marke - oft in Unkenntnis -
verwendet, abzumahnen. Die Bezeichnung Marken-Grabbing ist angelehnt an den
schon bekannten Begriff des Domain-Grabbings. Unter Domain-Grabbing
wird die Vorgehensweise verstanden, sich einen Domain-Namen registrieren zu
lassen, der einen bekannten Namen beinhaltet, um dann dem Namensinhaber
gegen einen hohen Preis den Verkauf anzubieten.
b) Reaktion der Politik
Auch die Politik ist inzwischen auf dieses Problem aufmerksam geworden. So
spricht sich der Medienbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, Jörg Tauss, für
eine Novellierung des Markenrechts im Bereich des Internet aus. Tauss weist
darauf hin, dass seit einiger Zeit die Rechtsunsicherheit, die im Online-Bereich
existiert, immer häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen und
Gerichtsverfahren ist, deren sachliche Notwendigkeit sich auch Juristen kaum
noch erschließt und die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen schadet.
Gerade im Fall „Webspace“ und ähnlich gelagerten Fällen, so Tauss, diene
sowohl die Eintragung der Marke als auch das Mittel der Rechtsverfolgung durch
anwaltliche Abmahnung weniger der Verteidigung berechtigter Interessen des
Markeninhabers, als vielmehr der Generierung von Gebührenansprüchen der
beteiligten Rechtsanwälte.
Beabsichtigt ist, dass schon bei der Eintragung Konflikte erkannt und beseitigt werden. Auch sollen Marken-Grabber nicht nur
mit der Löschung der Marke, sondern zudem mit erheblichen Geldstrafen
rechnen müssen.
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Auch der aktuelle eMule-Fall ist - wie so viele andere vor ihm - ein klarer Fall des Markengrabbings.
Die Schwierigkeiten manifestieren sich in
zwei Kern-Problemen:
Erstens in der formal starken Position des Markeninhabers.
Im Rahmen einer allgemeinen gerichtlichen Auseinandersetzung findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die eingetragene
Marke überhaupt eintragungsfähig war. Dies kann allein im Löschungsverfahren festgestellt werden. Das Gericht ist somit
an die formale Markeneintragung gebunden, selbst wenn die Eintragungsunfähigkeit offensichtlich ist. Zu welchen
Konsequenzen dies
führen kann, zeigt z.B. das Urteil des LG Bochum (NJW-CoR 2000, 47) im Fall des "Webspace". Das LG Bochum betonte in der
mündlichen Verhandlung, dass es die Marke „Webspace“ für nicht eintragungsfähig halte, es jedoch entgegen seiner eigenen
Auffassung anders urteilen müsse, da es an die formale Eintragung ins Markenregister gebunden sei.
Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung der Abmahner einer unberechtigten Abmahnung grundsätzlich nicht
schadensersatzpflichtig,
sondern geniesst gewisse Privilegien (vgl. dazu grundlegend:
RA Dr. Bahr "Ansprüche
des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen").
Eigentlich genießt ein Abmahner aus einem Markenrecht nicht diese Privilegien, dies
ist jedoch pure juristische Theorie. Die Praxis sieht ganz anders aus, auch bei unberechtigten Markenabmahnungen ist ein
Schadensersatzanspruch so gut wie ausgeschlossen. Dies hat erst kürzlich das LG Düsseldorf bestätigt, das eine
Schadensersatz-Klage
wegen einer unberechtigten Abmahnung im "Webspace"-Fall ablehnte, weil selbst bei Anhängigkeit einer Löschungsklage der
Markeninhaber weiterhin bei seinen Abmahnungen in gutem Glauben handle. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von
RA Dr. Bahr: Neues vom
"Webspace"-Fall.