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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: 40-EUR-Klausel bei Fernabsatzrecht muss doch nicht gesondert vereinbart werden

Ist die Widerrufsbelehrung Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Unternehmens, muss die 40-Euro-Klausel für die Rücksendekosten bei der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht gesondert vereinbart werden.

Dies hat das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 07.02.2012 - Az.: 29 W 212/12) nunmehr entschieden.

Die Beklagte hatte ein an sie unfrei zurückgesandtes Paket, welches die Widerrufsware enthielt, unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene 40-Euro-Klausl nicht angenommen. Diese Klausel besagt, dass der Unternehmer die Rücksendekosten nicht zu tragen hat, wenn die Widerrufsware den Wert von 40 EUR nicht übersteigt.

Die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Kläger vertraglich wirksam auferlegt, urteilten die Münchener Richter. Eine derartige Vertragsvereinbarung könne auch in vom Unternehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.

Dass die Beachtung der Bitte, Ware möglichst unfrei zurückzusenden, nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sei, habe die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich klargestellt.

Die Mehrheit der anderen Gerichte sieht dies hingegen unterschiedlich und verlangt eine explizite Regelung, so u.a. das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) und OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecksendekosten-bei-online-vertraegen-muessen-ausdruecklich-vereinbart-werden-5-w-10-10-oberlandesgericht-hamburg-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10).

 

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