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LG München: Abmahnungsmissbrauch bei jährlich über 1.000 Abmahnungen

In einer weiteren Entscheidung hat das LG München (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 11 HK O 11365/10) geurteilt, dass 1.000 Abmahnungen pro Jahr rechtsmissbräuchlich sind, ohne dass bei Ausbleiben der Unterwerfung in den meisten Fällen eine gerichtliche Verfolgung stattfindet.

Der Kläger machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Impressums-Verstoß auf einer Webseite geltend.

Dem Kläger war bereits mehrfach, zuletzt vom OLG München (Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 29 U 3739/09) und (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09), rechtsmissbräuchliches Verhalten bescheinigt worden. Die Abmahnung zielten, so damals die OLG-Richter, ausschließlich darauf ab, Einnahmen aus der Abmahntätigkeit zu erzielen, und hätten nicht das Begehren, den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Nicht anders argumentierten nun die Richter des LG München auch im vorliegenden Verfahren.

Der Kläger habe in einem Jahr über 1.000 Abmahnungen ausgesprochen, innerhalb weniger Tage allein über 50. Diese Anzahl für sich genommen deute bereits daraufhin, dass es dem Kläger hauptsächlich darum gehe, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Um den fairen Wettbewerb gehe es ihm dabei nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Ausbleiben der Unterwerfung keine gerichtliche Klärung suche, spreche für den Rechtsmissbrauch.



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