Das KG Berlin <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.02.2013 - Az.: 5 W 11/13) hat entschieden, dass in den Endpreis für eine Kreuzfahrt sämtliche anfallenden Service-Entgelte mit eingerechnet werden müssen.
Die Beklagte warb für eine Kreuzfahrt wie folgt:
"(...) ab € 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt"
und darunter
"*F... Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen M... Kreuzfahrtenkatalog."
Das KG Berlin stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO ein.
Denn der richtige Übernachtungspreis sei nicht 555,- EUR, sondern vielmehr 604,- EUR. Denn zu den 555,- EUR müssten noch 49,- EUR (= 7 Übernachtungen a 7,- EUR) addiert werden.
Da von vornherein klar sei, um wie viele Übernachtungen es sich handle, könnte die Beklagte den Preis auch von Beginn an angeben.