Das OLG Köln hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 07.10.2013 - Az.: 6 W 84/13) zu den Anforderungen einer Gestattungsanordnung beim urheberrechtlichem Internetauskunftsanspruch Stellung genommen.
Als wichtigsten Punkt hat es dabei mehrfach betont, dass für die Gestattungsanordnung keine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge erforderlich sei. Es reiche vielmehr aus, wenn
"ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliege, der vernünftige Zweifel ausschließe. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn sei nicht erforderlich."
Die beweisrechtlichen Grundsätze, die beim (später geltend gemachten) Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers greifen würden, seien in diesem Verfahren nicht anwendbar.
So monierte ein Betroffener, dass alleine aus den Ermittlungsergebnissen des Rechteinhabers noch nicht auf etwaige von ihm begangene Rechtsverletzungen geschlussfolgert werden könnte.
Dieser Meinung folgte das Gericht nicht. Die vorgelegten Nachweise (eidesstattliche Versicherungen der Ermittler, Prüfberichte der Ermittlungssoftware) seien ausreichend, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen. So habe der Rechteinhaber durch entsprechende Gutachten von Sachverständigen belegt, dass die eingesetzte Software funktionsfähig sei.
Auch den Einwand, dass ein Hashwert nicht 100% nachweise, dass es sich bei der heruntergeladenen Datei um eine Kopie des Referenz-Files handle, überzeugte die Robenträger nicht. Sicherlich erlaube ein Hashwert keine absolut sichere Identifizierung einer bestimmten Datei. Eine solche absolute Gewissheit sei jedoch nicht erforderlich im Rahmen der Verfahrens über die Gestattungsanordnung. Vielmehr genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließe. Und genau diesen Grad an Gewissheit gewährleiste der Hashwert, so das OLG Köln.