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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Auch für Online-Kurse gilt das Widerrufsrecht

Auch bei Buchung von Online-Kursen gilt ganz normal das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, so das OLG Hamm <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv yachtschule-dreyer-olg_hamm-i_4_u_135_12.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.02.2013 - Az.: I-4 U 135/12).

Der Beklagte bot Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine an. Im Rahmen der Bestellung informierte er den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht. Vielmehr hieß es in den AGB:

"Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung in dem Bereich Freizeitgestaltung, der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen."

Der Beklagte berief sich somit auf die Ausnahmeregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312b.html _blank external-link-new-window>§ 312 b Abs.3 Nr.6 BGB, wonach in diesen Fällen das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet.

Die 1. Instanz, das LG Bielefeld <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv dreyer_lg_bielefeld_15_o_49_12.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.06.2012 - Az.: 15 O 49/12), teilte diese Ansicht nicht, sondern bejahte vielmehr das Bestehen eines Widerrufsrechts.

Denn es fehle in jedem Fall an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als ein klassisches Kursangebot, das eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmeranzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, erfolge beim Online-Kurs des Beklagten eine Limitierung der Teilnehmeranzahl nicht.

Die Ausnahmeregelung diene dem Zweck, dass der Unternehmer, der nur eine begrenzte Anzahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne, nicht durch kurzfristige Stornierungen unangemessen belastet würde. Dies sie hier aber gerade nicht der Fall. Insofern könne der Beklagte sich auch nicht auf die Norm berufen.

Das OLG Hamm bestätigte nun in der Berufung diese Einschätzung mit den identischen Argumentationsgründen.

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