Das Bereitstellen einer Software-Testversion erlaubt keine Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken <link http: www.online-und-recht.de urteile bereitstellung-einer-testversion-eines-computerprogramms-ist-keine-unbeschraenkte-lizenzeinraeumung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160922 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 11 U 108/13).
Die Beklagten hatten eine Testversion der klägerischen Software heruntergeladen und auf von ihnen betriebenen Computern installiert. Der Auslieferung legten sie jeweils ein Certificate of Authenticity (CoA) bei, das den dauerhaften Betrieb des Programms ermöglichte.
Die Klägerin sah sich in ihren Software-Rechten verletzt und klagte.
Die ausgelieferte Software habe nicht auf diese Art und Weise zu kommerziellen Zwecken benutzt werden dürfen, so die Richter.
Denn die Testversion solle dem Nutzern lediglich eine zeitlich vorübergehende Nutzung ermöglichen und ihn zu einer späteren entgeltlichen Erwerb der Programme motivieren.
Die von den Beklagten erfolgte Vervielfältigung sei damit von der Zustimmung der Klägerin nicht gedeckt. Denn diese diente dazu, die Vervielfältigungsstücke selbst kommerziell zu vertreiben und ihren Kunden eine zeitliche unbegrenzte Nutzung zu ermöglichen. Denn die Computer mit vorinstallierten Programmen wurden den Kunden nebst einer CoA zur Verfügung gestellt, auf der sich der Product Key befand. Die Kunden der Beklagten sollten unter Verwendung des Product Key sodann das Vervielfältigungsstück nicht lediglich vorübergehend und testweise, sondern auf Dauer und uneingeschränkt nutzen.
Dies überschreite klar den eingeräumten Nutzungsumfang der Testversion und verletze die Klägerin daher in ihren Urheberrechten.