Das AG Reutlingen <link http: www.afs-rechtsanwaelte.de urteile ag-reutlingen.pdf _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.12.2011) hat entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme von Server-Festplatten nur zeitlich sehr begrenzt (hier: maximal 3 Werktage) erlaubt ist.
Wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurden auch Festplatten bei einem Provider beschlagnahmt. Auf dieser Hardware befanden sich nicht nur Daten des Beschuldigten, sondern sie dienten auch als Teil eines Server-Netzwerks, um Datenbankanwendungen Dritten gewerblich anzubieten. Nach Beschlagnahme der Festplatten war dieses Netzwerk nicht mehr erreichbar.
Das AG Reutlingen entschied, dass nach dem Ablauf von 3 Werktagen die Fortdauer der Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig sei. Es werde nicht unerheblich in die Rechte Dritter eingegriffen. Dies sei auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Das Ermittlungsziel könne problemlos erreicht werden, wenn die Festplatten einfach von der Polizei kopiert würden. Nichts anderes gelte auch, wenn der Beschuldigte - wie hier - grob fahrlässig keine Sicherheitskopien angelegt habe.