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LSG Essen: Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss per E-Mail erfüllt nicht Schriftformerfordernis

Eine Beschwerde per E-Mail gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis und ist daher unzulässig, so das LSG Essen (Beschl. v. 26.10.2009 - Az.: L 19 B 301/09 AS ER).

Das Rechtsmittel müsse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d.h. schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden, so die RIchter. Eine E-Mail erfülle diese Voraussetzungen nicht, so dass bereits die formalen Bedingungen nicht gegeben sei.

Die Juristen verwarfen daher die Beschwerde als unzulässig.

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