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LG Kiel: Bewerbung mit Listenpreisen wettbewerbswidrig

Das LG Kiel (Urt. v. 30.09.2011 - Az.: 14 O 56/11) hat die Werbung eines Unternehmers mit einem "Listenpreis" für unzulässig erklärt.

Der Beklagte betrieb ein Einrichtungs- und Modegeschäft. Auf den Preisetiketten diverser Möbel hatte er einen "Listenpreis" angegeben, dem ein niedrigerer Abholpreis gegenübergestellt war. Darunter fand sich die zwischen beiden Preisen errechnete Differenz, bezeichnet als  "Ersparnis zum Listenpreis".

Die Kieler Richter sahen hierin eine irreführende Werbung. Der Begriff "Listenpreis" sei mehrdeutig. Er könne sowohl ein unverbindlich empfohlener Preis des Herstellers oder Großhändlers, aber auch der (frühere) eigene Preis des Verkäufers sein.

Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde keineswegs zwangsläufig darauf schließen, dass es sich lediglich um den eigenen Preis des Werbenden handeln könne. Er werde vielmehr mit der Werbung die Vorstellung verbinden, es handele sich um eine Preisliste des Herstellers der Möbel oder des Großhändlers oder auch einer Einkaufsgemeinschaft, der der Beklagte möglicherweise angehöre.

Da der Verbraucher somit nicht erkennen könne, um wessen Preis es sich bei dem "Listenpreis" eigentlich handele, bleibe zugleich unklar, welche Bedeutung diesem "Listenpreis" zukommen solle, in welchem Zeitraum er für wen gegolten habe, und ob er grundsätzlich weiter gelte.

Aus diesem Grund könne er auch nicht nachvollziehen, ob in dem geringeren Abholpreis tatsächlich eine Ersparnis liege, ihm also ein echter Preisvorteil geboten werde. Es werde dem Verbraucher mit dieser Werbung vielmehr ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe dieser in keiner Weise nachvollziehen könne.

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