Der beklagte DGB Rechtsschutz war in Printmedien und im Internet unter der Bezeichnung "DGB Rechtsschutz: Größte Deutsche Fachkanzlei" und "Größte Deutsche Fachkanzlei" aufgetreten. Sie vertrat nur Gewerkschaftsmitglieder und diese nicht vor allen Gerichten.
Die Kläger waren Fachanwälte für Sozialrecht. Sie nahmen den Beklagten wegen der irreführenden Verwendung des Begriffs "Fachkanzlei" auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Koblenz (Urt. v. 06.03.2012 - Az.: 4 HK O 89/11) stimmte den Klägern zu. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff "Fachkanzlei" dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handele, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen hätten.
Die Beklagte beschäftige aber keine zugelassenen Rechtsanwälte und somit auch nicht solche, die zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung berechtigt seien. Sie vertrete darüber hinaus nur Gewerkschaftsmitglieder. Von ihrem Öffentlichkeitsauftritt angesprochen würden aber zunächst alle an einer Rechtsdienstleistung interessierten Verbraucher.