Die Bezeichnung "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreis (hier: 40 Prozent) variabel ist <link http: www.online-und-recht.de urteile ueberwiegend-variabler-stromtarif-darf-nicht-mit-festpreis-beworben-werden-i-4-u-58-11-oberlandesgericht-hamm-20111108.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2011 - Az.: I-4 U 58/11).
Ein Stromanbieter bewarb sein Angebot mit dem Begriff "Festpreis".
Die Hammer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der Verbraucher bleibe im Unklaren darüber, wie hoch der Anteil der variablen Bestandteile am Stromtarif sei.
So handle es sich vorliegend nicht - wie beworben - um einen "Festpreis", sondern in Wahrheit nur um einen Teilfestpreis. Der durchschnittliche, verständige Verbraucher wisse nicht, wie sich der Strompreis zusammensetze. Es könne nicht erwartet werden, dass ihm der variable Anteil in Höhe von 40% bekannt sei.
Das Werbeangebot sei daher unklar und für Verbraucher irreführend.