Das Verbot, keine unerlaubte Werbeanrufe ohne eine vorherige Einwilligung des Angerufenen zu tätigen, gilt auch für wohltätige Einrichtungen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 07.12.2012 - Az.: 6 U 69/12).
Die Beklagte war eine dem souveränen Malteserorden und seinen wohltätigen Zielen verbundene gemeinnützige Organisation. Sie war unter anderem im Bereich der Versorgung behinderter und älterer Menschen sozialunternehmerisch tätig und bot (wie andere Wohlfahrtsverbände und private Unternehmen) Hausnotrufdienste an.
Es ging im vorliegenden Fall um die Frage, ob für Telefonanrufe der Beklagten bei Verbrauchern die allgemeinen Gesetze gelten würden.
Das OLG Köln bejahte dies. Auch wenn die Beklagte keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbinde, trete sie mit anderen Anbietern in einen gewissen Wettbewerb, so dass für sie ebenfalls die allgemeinen Gesetze gelten würden. Somit bestehe auch für gemeinnützige Einrichtungen das Verbot, Telefonanrufe ohne eine vorherige Einwilligung vorzunehmen.