OVG Berlin: Keine grundsätzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Webhosting-Unternehmen

Ein Webhoster ist nicht zwingend verpflichtet, Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen, so das OVG Berlin (Beschl. v. 02.12.2009 - Az.: 11 S 32.09).

Eine solche Pflicht bestehe insbesondere dann nicht, wenn der Hoster den Endkunden die eigenverantwortliche Einrichtung von E-Mail-Postfächern ermöglicht.

Denn dann erbringe der Dienstleister keine Telekommunikations-Dienstleistungen. Die bloße Unterstützung bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Software und des Servers begründe noch keine Anbieterstellung. Die Erleichterung der selbständigen Einrichtung des E-Mail-Fachs sei nicht als Mitwirkung eines TK-Unternehmens zu qualifizieren.

Insofern treffe die Firma die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nicht.

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