Die bekannte Suchmaschine Google hat vor kurzem angekündigt, auch in das Geschäftsfeld E-Mail einzusteigen. Für Furore haben vor allem 2 Dinge gesorgt:
Zum einen die umfangreichen Features, insb. das 1 GB-große Postfach. Vgl. dazu den ausführlichen Test-Bericht bei Golem.
Zum anderen die Tatsache, dass Google beabsichtigt, automatisch die empfangenen Mails zu durchsuchen, um so kontextbezogene Werbung einzublenden. D.h. wird in einer Mail über Autos gesprochen, wird automatisch die neueste Auto-Werbung eingeblendet.
Gerade dieser Punkt hat in der Öffentlichkeit für erhebliche rechtliche Kritik gesorgt. In den USA gibt es schon den ersten offenen Brief von Datenschutz-Organisationen.
Und auch in Deutschland hagelt es Kritik. Einen sehr guten Einblick bietet der Artikel von Bleich/Heidrich in der aktuellen c´t (10/2004, S.90f.).
E-Mails fielen - so die Ansicht - unter das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Google sei nicht befugt, fremde E-Mails zu lesen oder auszuwerten. Zwar könne der jeweilige Benutzer seine Zustimmung hierzu erteilen, dies betreffe jedoch allenfalls die abgehenden E-Mails. Bei ankommenden E-Mails dagegen reiche es nicht aus, wenn nur der Gmail-Benutzer einwillige, hierfür bedürfe es auch der grundsätzlichen Einwilligung des Absenders. Da diese nicht vorliege, würde eine Durchsuchung von empfangenen Mails gegen geltendes Recht verstoßen.