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OLG Hamm: Verwendung von Kundendaten bei Auflösung der Geschäftszusammenhörigkeit
Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen, ist keine Person allein befugt, nach Auflösung der Geschäftszusammengehörigkeit die Kundendatei zu eigenen Zwecken zu übernehmen, so das OLG Hamm (Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 4 U 89/09).
Kläger und Beklagte betrieben gemeinsam ein Internet-Portal. Sie hatten ca. 120 registrierte Kunden. Als die Parteien sich trennten, verwendete die Beklagte die Daten ungefragt weiter, schrieb die Kunden an und teilte diesen mit, dass sie nun alleine das Unternehmen fortführe.
Dies sei rechtswidrig gewesen, so die Hammer Richter.
Denn die Kundendaten stünden nicht alleine der Beklagten, sondern nur beiden Parteien gemeinsam zu. Zudem sei es wahrheitswidrig gewesen, dass es eine Geschäftsübernahme erfolgt sei.
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http://www.dr-bahr.com/news/verwendung-von-kundendaten-bei-aufloesung-der-geschaeftszusammenhoerigkeit.html
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