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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Domain-Parking-Anbieter haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten

Das VG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ovgs vg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.03.2012 - Az.: 27 K 6228/10) hat eine Domain-Parking-Anbieter  für Werbelinks verantwortlich gemacht, durch deren Anklicken den Nutzer auf pornographische Angebote weitergeleitet wurde.

Der Kläger war Mitgeschäftsführer eines Domainvermarkters und als administrativer Ansprechpartner nebst Anschrift in der Domaindatenbank für eine zugunsten eines Kunden reservierten Domain vermerkt. Im Bereich „Domaininhaber“ fand sich der Hinweis „Reservierung im Kundenauftrag“.

Der Kläger nutzte während des Registrierungszeitraums die Domain zum Domain-Parking durch eine Domain-Parking-Anbieterin. Durch Verweis der Domain auf die Server der Domain-Parking-Anbieterin gelangten die Aufrufer auf eine Parkseite, auf welcher Werbelinks aus dem Themenbereich Sex und Erotik angezeigt wurden. Eine Alterskontrolle erfolgte nicht.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Kläger gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag verstoßen habe, indem er Internetnutzern über seine Webseite Zugang zu pornographischen Inhalten vermittelt habe.

Der Kläger sei Inhaber der Domain gewesen, da er während der Zeit der „Reservierung“ die Möglichkeit der Gestaltung der Inhalte der Domain gehabt habe, welche er durch den Verweis der Domain auf die Parkseite genutzt habe. Er hafte für die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen und die er sich zu eigen gemacht habe, wie für eigene Informationen.

Denn die Parkseite – wie die des Klägers – habe sich nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern habe die zu erreichenden Inhalte weitergehend „angepriesen“ oder beschrieben.

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