Für die Einbeziehung von AGB reicht es nach Meinung des AG Chemnitz <link http: www.online-und-recht.de urteile einbeziehung-der-agb-von-melango-durch-platzierung-neben-anmeldebutton-auf-webseite-13-c-1095-10-amtsgericht-chemnitz-20100805.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 1095/10) aus, wenn beim Vertragsschluss auf die Bestimmungen mittels eines Links hingewiesen wird.
Die Parteien stritten um einen Online-Vertrag und ob wirksam die klägerischen AGB einbezogen wurden. Der Beklagte argumentierte, dass die Regelungen nicht Teil des Vertrages geworden seien, da er der Einbeziehung nicht explizit zugestimmt habe. Die AGB seien lediglich neben dem normalen Anmeldebutton verlinkt gewesen. Eine gesonderte Zustimmungshandlung sei nicht abgefragt worden.
Das AG Chemnitz ließ dies jedoch ausreichen und bejahte die Einbeziehung der AGB.
Es sei rechtlich ausreichend, wenn die AGB in der Nähe des Anmeldebuttons erwähnt und verlinkt würden. Ein gesonderter Hinweis mit getrennter Zustimmung sei nicht erforderlich.