Wirbt ein Verkäufer mit "Statt"-Preisen muss die Preisgestaltung für den Kunden hinreichend deutlich werden. Ist die Preisgestaltung ohne klaren Hinweis auf die Bezugsgröße nicht hinreichend ersichtlich, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor <link http: www.online-und-recht.de urteile preisgestaltung-bei-statt-preisen-muss-deutlich-sein-38-o-58-09-landgericht-duesseldorf-20110920.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2011 - Az.: 38 O 58/09).
Der Beklagte warb für seine Produkte online mit der Aussage:
"Statt 99,95 EUR nur 89,95 EUR"
Das "Statt 99,95 EUR" war zudem durchgestrichen.
Das Düsseldorfer Gericht sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Es werde nicht hinreichend deutlich, auf was sich das "Statt 99,95 EUR" bezieht. Es fehlten vielmehr die erforderlichen Bezugsgrößen.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich automatisch immer um den Preis handle, den der Verkäufer früher genommen habe. Vielmehr sei ein erklärender Zusatz erforderlich. Da dieser im vorliegenden Fall fehle, sei die Werbung rechtswidrig.
Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-durchgestrichenen-statt-preisen-zulaessig-i-20-u-28-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20100626.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2010 - Az.: I-20 U 28/10) teilt diese Ansicht nicht und lehnt einen Rechtsverstoß ab.