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OVG Hamburg: E-Mail benötigt für wirksame Schriftform elektronische Signatur
Verlangt ein Auszubildender von seinem Arbeitgeber, nach Beendigung der Lehrzeit weiter beschäftigt zu werden, muss dieses Verlangen dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Hierfür reicht eine E-Mail nicht aus, so das OVG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2010 - Az.: 8 Bf 272/09).
Ein Auszubildender verlangte von seinem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch nach dem Ende seiner Lehrzeit. Er schrieb dazu seinem Chef eine entsprechende E-Mail.
Der Arbeitgeber lehnte ab, weil er keine freien Stellen hatte. Zudem wies er darauf hin, dass dem Verlangen bereits formal die notwendige Schriftform fehle, da eine einfache E-Mail nicht ausreichend sei.
Das OVG Hamburg bestätigte diese Ansicht.
Durch die E-Mail sei nicht die erforderliche Schriftform gewahrt worden. Nur wenn der Auszubildende eine digitale Signatur verwendet hätte, wäre sie rechtsgültig gewesen.
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