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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung gegen US-Startup Uber mangels Eilbedürftigkeit aufgehoben

Das LG Frankfurt a.M. hat die gegen das US-Startup Uber erlassene einstweilige Verfügung am gestrigen Tage aufgehoben.

Das Gericht hatte Ende letzten Monats ein bundesweites Verbot erlassen <link news recht-der-neuen-medien us-startup-uber-bundesweit-die-vermittlung-von-mitfahrdiensten-verboten.html _blank external-link-new-window>(Beschl. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14). Uber hatte sich an dieses Verbot nicht gehalten, sondern trotz Untersagung weiterhin in Deutschland vermittelt.

Nach übereinstimmenden Medienberichten war alleiniger Grund der Aufhebung die fehlende Eilbedürftigkeit. Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz müssen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (zwischen 1-2 Monaten) geltend gemachten werden. Ist dies nicht der Fall, dann bleibt dem Kläger nur das normale Hauptsacheverfahren, das sich aber über Jahre bis zu einer endgültigen Regelung ziehen kann.

Der hiesige Kläger begründet das längere Zögern in <link http: www.taxi-deutschland.net index.php presse pressemitteilung _blank external-link-new-window>seiner Pressemitteilung wie folgt:

"Für uns lief alles klar innerhalb der zulässigen Frist für Eilverfahren ab: Erstens mussten wir die Rechtsverletzungen von Uberpop durch Testfahrten belegen. Diese waren für uns ab Juli möglich. Zweitens hat sich Uber Germany für nicht zuständig erklärt, daher mussten wir erst aufwendig den richtigen Adressaten für unsere einstweilige Verfügung ermitteln – das ist Uber in Amsterdam. Es ist schade, dass das Landgericht der Auffassung ist, solche Verfahren ließen sich noch schneller einleiten."

Die klägerische Taxi-Vereinigung hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ das Gericht klar erkennen, dass es das Verbot gegen Uber inhaltlich begründet halte und die Aufhebung nur aus formalen Gründen erfolge.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein Etappensieg für Uber. Mehr nicht, aber auch nicht weniger.

Psychologisch und PR-technisch ist die Aufhebung der Frankfurter Verbotsverfügung für Uber sicherlich ein wichtiges Marketing-Instrument. Das Unternehmen wirft erneut - wie schon in <link http: www.dr-bahr.com news erstes-zivilrechtliches-verbot-gegen-uber-fahrer.html _blank external-link-new-window>der Vergangenheit - PR-Nebelkerzen und deutet die lediglich aus formalen Gründen erfolgte Aufhebung der Verbotsverfügung als inhaltliche Entscheidung um.

Uber ist damit in Deutschland mit seinem Geschäftsmodell keineswegs in trockenen Tüchern. Denn noch bietet das Unternehmen seine Tätigkeiten noch nicht bundesweit an, sondern erst in einzelnen Städten. Immer deutsche Städte sollen hinzukommen.

Sobald aber Uber in einer neuen Stadt seine Tätigkeit beginnt, kann ein lokaler Mitbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen und einen bundesweiten Unterlassungsanspruch geltend machen. Denn erst wenn Uber vor Ort startet, tickt die Fristen-Uhr für den Mitbewerber. Und nicht vorher.

Es wird also spannend sein, welches andere Taxi-Unternehmen neu gegen Uber vorgehen wird.    

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