Wird eine erfolglose außergerichtliche Abmahnung nicht weiter erfolgt, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten <link http: www.online-und-recht.de urteile erstattung-abmahnkosten-nur-bei-weiterverfolgung-des-unterlassungsanspruchs-23-s-359-09-landgericht-duesseldorf-20110119.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011 - Az.: 23 S 359/09).
Der Kläger ging gegen die Beklagte vor und begehrte gerichtlich die Erstattung der Kosten seiner zuvor erfolglos ausgesprochenen Abmahnung. Die Beklagte stellte ihren Usern Speicherplatz zur Verfügung. Der Kläger hatte mehrfach festgestellt, dass über den Dienst der Beklagten seine urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen werden konnten. Daher mahnte er die Beklagte ab, welche die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab.
Das Gericht lehnte eine Erstattung der Abmahnkosten ab.
Vorliegend bestehe seitens des Klägers kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, da diese nicht für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend gewesen seien. Der Kläger habe ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund nach erfolgloser Abmahnung Abstand von dem Unterlassungsanspruch genommen.
Dies wäre aber notwendig gewesen. Dadurch hätte der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm nicht vorwiegend um die Erstattung der Kosten gehe, sondern um den Schutz seiner Urheberrechte.