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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Erste Entscheidungen zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach dem 01.07.2017

Bei dem für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtssind sind derzeit rund 130 Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen zum Weiterbetrieb von Spielhallen nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage anhängig. Der Senat hat am 4. September 2017 in zwei Verfahren mit unterschiedlicher Fallkonstellation Entscheidungen getroffen, die für die Erledigung der weiteren Beschwerdeverfahren wegweisend sind.

In dem einen Verfahren (Az. 11 ME 206/17) wurde einem Spielhallenbetreiber, der an einem Standort zwei Spielhallen betreibt, die in einem baulichen Verbund stehen, von der Landeshauptstadt Hannover lediglich die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle erteilt. Hinsichtlich der zweiten Spielhalle wurde die Erlaubnis unter Hinweis auf die das sog. Verbundverbot regelnde Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages abgelehnt.

Dagegen hat der Spielhallenbetreiber Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, seine zweite Spielhalle zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterbetreiben zu dürfen. Den Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az. 11 B 5500/17) abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 4. September 2017 bestätigt.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Der Spielhallenbetreiber habe keinen Anspruch auf Fortführung seiner zweiten Spielhalle. Das Verbundverbot im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz stehe mit Verfassungsrecht und Unionsrecht in Einklang. Der Spielhallenbetreiber habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Befreiung von dem Verbundverbot wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Ein solcher liege hier nicht vor.

In dem zweiten Verfahren (Az. 11 ME 330/17) wurde einem Spielhallenbetreiber, dessen zwei Verbundspielhallen sich in einem Abstand von weniger als 60 Metern zu der Spielhalle eines anderen Betreibers befinden, von der Stadt Lingen für beide Spielhallen die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb versagt.

Zuvor war wegen des in Niedersachsen bestehenden Abstandsgebots, wonach der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 Meter betragen muss, ein Losverfahren durchgeführt worden, bei dem die Spielhalle des anderen Bewerbers gezogen und diesem eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Gegen die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat der im Losverfahren unterlegene Spielhallenbetreiber Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Dem Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (Az. 1 B 76/17) teilweise stattgegeben und die Stadt Lingen verpflichtet, den Betrieb einer von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren zu dulden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtswidrig, die Auswahl durch Losverfahren ohne eine vorherige einzelfallbezogene Prüfung von sachlichen Differenzierungskriterien zu treffen.

Dagegen hatte nur die Stadt Lingen Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit dem Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Es sei nicht auszuschließen, dass der Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle habe. Die von der Stadt Lingen wegen des Mindestabstandsgebots getroffene Auswahlentscheidung zwischen seiner Spielhalle und der Spielhalle des anderen Betreibers mittels eines Losverfahrens sei rechtswidrig. Für das Auswahlverfahren zwischen diesen konkurrierenden Spielhallen bedürfe es wegen des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einer gesetzlichen Regelung, an der es in Niedersachsen bislang fehle.

Beide Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 05.09.2017

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