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BPatG: Farbe Grün als Marke für Internet-Dienstleistungen nicht eintragungsfähig
Das BPatG hat entschieden (Beschl. v. 10.12.2008 - Az.: 29 W (pat) 64/06), dass die Farbe "Grün" nicht als Marke für den Bereich Internet- und Mobilfunk-Dienstleistungen eintragungsfähig ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Farbmarke schutzfähig sei, sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der durchschnittliche Vrbraucher Kunde daran gewöhnt sei, allein aus der Farbe einer Ware auf die Herkunft zu schließen. Demnach sei nur in Ausnahmefällen eine Farbe unterscheidungskräftig, z.B. wenn die Zahl der Waren begrenzt oder der Markt sehr spezifisch sei.
In der bisherigen Rechtsprechung hatte das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint.Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben). Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen.
Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 festgestellt, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.
Dabei ist selbst im Falle der Eintragung einer Farbmarke der rechtliche Schutzbereich nicht unbedingt sehr weitreichend. Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 08.10.2008 - Az.: 5 U 147/07) entschieden, dass die Deutsche Telekom AG keinen Anspruch auf Unterlassung hat, wenn ein Mitbewerber die Farbe "Magenta" bloß als dekorative Hintergrundfarbe eingesetzt habe.
Im vorliegenden Fall verneinten die Richter die Möglichkeit der Eintragung. Die konturlose Farbe "Grün" des Klägers besitze keine Unterscheidungskraft, da sie sich mangels Werbe- und Marketingmaßnahmen noch nicht beim Publikum durchgesetzt habe.
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