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VGH Kassel: Fernmeldegeheimnis für E-Mails am Arbeitsplatz gilt nur bis Ende des Übemittlungsvorgangs
Der VGH Kassel (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08) hat entschieden, dass eine E-Mail nur solage dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegt, bis der Übertragungsvorgang abgeschlossen ist. Sobald der User die E-Mail auf seinen lokalen Rechner heruntergeladen habe, greift das Grundrecht aus Art. 10 GG nicht mehr.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) verlangte von einem Unternehmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen auch die E-Mails der Mitarbeiter heraus. Die Firma weigerte sich, weil sie befürchtete, sich strafbar zu machen, da durch diese Aktion auch private E-Mails der Mitarbeiter erfasst würden.
Wie schon die Vorinstanz - VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F) - teilt auch der VGH Kassel diese Bedenken nicht.
Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) sei davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen sei, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. Dann Unterliege die Nachricht nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 10 GG.
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