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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Fernsehbeitrag über Gehälter von Krankenkassen-Vorstand unter Einbeziehung Internet-Äußerungen zulässig

Ein Fernsehbeitrag, welcher Elemente aus einem Interview und für jedermann zugängliche Äußerungen des Interviewten auf seiner privaten Internetseite in einen Zusammenhang stellt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile verknuepfung-eines-interviews-mit-elementen-der-privaten-internetseite-des-interviewten-28-o-251-09-landgericht-koeln-20091104.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 28 O 251/09).

Die Beklagte interviewte für einen Fernsehbeitrag den Kläger, der Vorstandsmitglied einer Betriebskrankenkasse war. Angekündigt war als Thema der Ausschluss verschiedener Verwaltungsratmitglieder. Mitten im Interview schnitt der Reporter die gestiegene Vergütung des Klägers an. Der Kläger brach das Interview zunächst ab, machte dann aber schließlich weiter. Im weiteren Verlauf wurden auch die Internet-Äußerungen des Klägers thematisiert:

"Mein Ziel ist es, spätestens mit 50 Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erreicht zu haben, die es meiner Familie und mir ermöglichen nur noch das zu tun und zu lassen, was wir wollen. Ein Ruhestand erst mit 67 Jahren kommt für mich nicht in Frage!!"

Nach der Ausstrahlung des Beitrages im Fernsehen verlangte der Kläger die Löschung des Interviews.

Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden. Der Kläger habe in das Interview eingewilligt. Auch wenn ursprünglich ein anderes Thema vereinbart gewesen sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger auch die restlichen Fragen freiwillig beantwortet habe. Es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, das Gespräch zu beenden.

Die Nennung der Internet-Äußerungen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Seite sei für jedermann zugänglich und durch Suchmaschinen problemlos zu finden. Die Verknüpfung der Äußerungen des Klägers im Interview und auf der Internetseite sei von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt und stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

An dem Thema des Beitrags bestehe ein öffentliches Informationsinteresse. Sämtliche behaupteten Tatsachen seien wahr und es seien zudem keine Aspekte verschwiegen worden, um bestimmte Schlussfolgerungen hervorzurufen.

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