Nach Ansicht des LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile urheber-eines-fotos-muss-befristung-der-nutzungsrechte-beweisen-21-o-5302-09-landgericht-muenchen-20090506.html _blank external-link-new-window>(Urt v. 06.05.2009 - Az.: 21 O 5302/09) darf ein Foto, das ursprünglich für ein LP-Cover verwendet wurde, auch ungefragt für ein CD-Cover benutzt werden.
Der Kläger war Fotograf, die Beklagte ein Musikunternehmen. Vor 30 Jahren hatte der Kläger der Beklagten für ein LP-Cover die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen.
Aktuell benutzte das Label nun ungefragt das Lichtbild auch für die CD-Fassung.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Das ursprünglich eingeräumte Nutzungs- und Verwertungsrecht erfasse auch das CD-Cover. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es nur die Langspielplatte, aber keine Compact Disc.
Bei der CD-Nutzung handle sich lediglich um eine technisch bedingte neue Nutzungsart, so dass das Musikunternehmen die vertraglich eingeräumten Rechte an dem Foto aktuell nun für die CD verwenden dürfe.