Freenet hat keinen Anspruch auf die Domain "mobilcomonline.de", wenn der Domain-Inhaber als Privatperson handelt und lediglich auf seiner Impressums-Seite einen Link zu seinem Webhoster setzt <link http: www.online-und-recht.de urteile verlinkung-auf-eigenen-webhoster-im-impressum-begruendet-noch-kein-geschaeftliches-handeln-oberlandesgericht-schleswig-holstein-20150521 _blank external-link-new-window>(OLG Schleswig, Urt. v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 12/14).
Die Klägerin Freenet war Inhaberin zahlreicher eingetragener Marken mit dem Wortbestandteil "mobilcom".
Der Beklagte betrieb die Domain "mobilcomonline.de". Er unterhielt die Webseite als Privatperson, hatte aber auf seiner Impressums-Seite einen Link zu seinem Webhoster (die Hetzer AG) gesetzt.
Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte.
Das OLG Schleswig lehnte einen Anspruch ab, da der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Ansprüche aus dem Markenrecht setzten ein Handeln im geschäftlichen Kreis voraus. Gegen reine Privatpersonen bestünden keine Ansprüche.
Im vorliegenden Fall verlasse der Beklagte durch die Linksetzung auf seinen Webhoster nicht den privaten Bereich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Link ihm irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil bringe.
Daher habe Freenet keinen Anspruch.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist durch das BGH-Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile verlinkung-auf-produkte-eines-fremden-unternehmen-begruendet-mittelbares-wettbewerbsverhaeltnis--bundesgerichtshof-20141211 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 113/13) inhaltlich überholt. Vgl. dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news blosse-verlinkung-auf-rechtswidriges-angebot-kann-fuer-eigenen-wettbewerbsverstoss-ausreichen.html _blank external-link-new-window>gestrigen Anmerkungen.
Die dort vom BGH getroffenen Ausführungen zum Wettbewerbsrecht sind 1:1 auch auf das Markenrecht übertragbar.