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BPatG: "funkturm" als Marke für Bereich Audiogeräte eintragbar

Für die Wort-Bild-Marke "funkturm"  besteht für die Bereiche Audiogeräte und technologische Dienstleistungen Markenschutz, da der Begriff die notwendige Unterscheidungskraft aufweist (BPatG, Beschl. v. 10.06.2010 - Az.: 30 W (pat) 72/09).

Die Richter erklärten, dass der Begriff "funkturm" nicht zwingend nur speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs von Funktürmen ausgerichtet sei. Gerade die angemeldeten Bereiche wie Audiogeräte und technologische Dienstleistungen würden nicht vordergründig darauf hinweisen. Ein unmittelbarer Zusammenhang sei daher nicht erkennbar.

Da die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben sei und nicht lediglich beschreibende Angaben im Vordergrund stünden, stehe einer Markeneintragung nichts entgegen.

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