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LG Köln: GEMA-Rechte müssen von Veranstalter geklärt werden
Auch wenn der Veranstalter einer Party-Reihe diese lediglich im Auftrag eines Dritten organisiert, haftet er gleichwohl für nicht angemeldete und abgeführte GEMA-Entgelte (LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 93/09).
Die Beklagte veranstaltete im Auftrag von T-Mobile eine "Abi-Party-Tour", bei der auch gema-pflichtige Musik gespielt wurde. Die konkrete Durchführung des Events und die Auswahl der Musik oblag der Beklagten.
Da die Beklagte keine GEMA-Anmeldung vornahm, machte die Verwertungsgesellschaft die Vergütung gerichtlich geltend.
Die Kölner Richter bejahten den Anspruch der GEMA: Auch wenn die Party-Reihe im Auftrag eines Dritten durchgeführt worden sei, sei die Beklagte im rechtlichen Sinne Veranstalterin und hafte daher für die Nichtmeldung an die GEMA.
http://www.dr-bahr.com/news/gema-rechte-muessen-von-veranstalter-geklaert-werden.html
