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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Gewerblicher Online-Anbieter bei über 500 Kaufangeboten

Eine Person, die innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen über 500 Verkäufe über eine Online-Auktionsplattform anbietet, handelt gewerblich <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2011 - Az.: I-4 U 204/10).

Die Parteien stritten darum, ob für den Beklagten bestimmte Unternehmerpflichten bestanden oder ob er als Verbraucher einzustufen war. Beide boten Waren online über eine Auktionsplattform an.

Die Hammer Richter stuften den Beklagten als Gewerbetreibenden ein.

Eine gewerbliche Tätigkeit sei immer dann gegeben, wenn sie selbständig und planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Dabei dürfe es sich nicht nur um gelegentliches Anbieten entgeltlicher Ware handeln, sondern die Verkäufe müssten einen gewissen Umfang erreichen.

Da der Beklagte innerhalb einer relativ kurzen Zeit über 500 Artikel angeboten habe, seien diese Voraussetzungen erfüllt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nicht alle Platten, sondern lediglich ein Viertel verkauft habe.

 

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