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OLG Köln: "Gewinn-Mitteilung" ist Gewinnzusage

Eine als "offizielle Gewinn-Mitteilung" deklarierte Postsendung kann eine verbindliche Gewinnzusage begründen, so das OLG Köln (Beschl. v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10).

Der Kläger erhielt von der Beklagten per Post eine Nachricht übermittelt, in der es u.a. hieß:

"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist."

Die Kölner Richter stuften dies als rechtlich verbindliche Gewinnzusage ein.

Angesichts der konkreten Formulierung müsse der angeschriebene Verbraucher davon ausgehen, dass er einen Preis iHv. 13.000,- EUR erhalten habe. Die gewählte Ausdrucksweise lasse keine andere Deutung oder Interpretation zu.


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