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VG Hamburg: GEZ-Abmeldung per E-Mail entspricht nicht der erforderlichen Schriftform
Die Abmeldung von der GEZ muss schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail nicht ausreichend ist, so das VG Hamburg (Urt. v. 07.07.2009 - Az.: 10 K 411/09).
Der Kläger meldete sich bei der GEZ hinsichtlich der Rundfunkgebühren per E-Mail ab. Die GEZ akzeptierte dies nicht und schickte weiterhin Zahlungsaufforderungen. Sie verwies darauf, dass eine Kündigung per E-Mail nicht der schriftlichen Form entspreche und daher unwirksam sei.
Die RIchter des VG Hamburg folgten dieser Ansicht.
Eine Kündigung per E-Mail erfülle nicht die gesetzlich verlangte Schriftform. Für diese Schriftform bestehe auch ein sachlicher Grund, da so am ehesten gewährleistet sei, dass die Abmeldung auch vom angegeben Absender stamme. Bei elektronischen oder mündlichen Erklärungen sei der Absender hingegen nicht hinreichend verifiziert.
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