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VG Minden: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

Eine Geschäftsfrau aus Bünde darf vorerst weiter ausländische Sportwetten online vermitteln. Das ergibt sich aus einem Eilbeschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.11.2004 in einem ersten von einer Reihe anhängiger Verfahren mit vergleichbarer Problematik.

Der Antragstellerin, die über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter vermittelte, war diese Tätigkeit seitens der Stadt Bünde mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die Stadt berief sich bei ihrer Entscheidung darauf, dass weder der Geschäftsfrau noch dem österreichischen Wettanbieter eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei.

Über die erforderliche Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW verfüge bislang lediglich die Westdeutsche Lotterie, die die Sportwette ODDSET betreibe. Da das Vermitteln von Sportwetten nach dem Sportwettengesetz NRW erlaubnispflichtig sei, sei ihr die weitere Tätigkeit nach § 15 der Gewerbeordnung wegen der fehlenden Erlaubnis zu untersagen. Ferner liege das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches vor.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden stellte antragsgemäß die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder her. Dabei traf die Kammer zwar noch keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin tatsächlich gegen gewerbe- und strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit in diesem Fall nicht hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung ihrer Tätigkeit zurückstehe. Durch das Sportwettengesetz NRW und den Lotteriestaatsvertrag für die Durchführung von Sportwetten werde ein staatliches Monopol verankert.

Das sei nur dann mit den Vorgaben des EG-Rechts und der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, wenn hierdurch die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel minimiert werde. Ob diese Vorgaben angesichts der offensiven Werbung für die in NRW erlaubten ODDSET-Wetten noch eingehalten würden, sei fraglich.

Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb kanalisiert und eingedämmt würde. Im Gegenteil dränge sich der Eindruck auf, der Staat erweitere kontinuierlich sein Glücksspielangebot mit Hilfe offensiver Werbekampagnen, um sich die Erträge aus den Wett-Veranstaltungen in Millionenhöhe zu sichern.

(Beschluss vom 12. November 2004 - nicht rechtskräftig).
Az.: 3 L 804/04

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 16.10.2004

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