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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Neustadt: Staatliches Monopol für Sportwetten unionsrechtswidrig

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden.

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den  Lottogesellschaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sportwettenveranstalter und -vermittler – insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit - zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte jetzt zum einen über Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen zu befinden, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle. 

Diese Behördenentscheidungen erklärte das Gericht für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sog. Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof  an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt  (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW).

Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler – wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten. Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. 

Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. 

Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. 

Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW).

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 12.03.2012

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