VGH München: Verbotenes Internet-Glücksspiel auch bei lediglich 50 Cent Einsatz

Auch wenn bei Internet-Sportwetten lediglich ein Einsatz von 50 Cent genommen wird, handelt es sich um verbotene Internet-Glücksspiele (VGH München, Urt. v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176).

Wie schon die Vorinstanz - das VG München (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793) - stuften die Richter des VGH München die Internet-Sportwetten als Glücksspiel ein.

Zwar seien nach den rundfunkrechtlichen Regelung ein Gewinnspiel mit einem Entgelt von 50 Cent erlaubt. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um zufallsbezogene Spiele, also Glücksspiele. Für diesen Bereich seien die die Regelungn im Rundfunksstaatsvertrag nicht anwendbar.

Somit handle es sich um nicht erlaubte Spiele.

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