Ein Google-Suchergebnis allein begründet noch nicht die automatische Vermutung eines Wettbewerbsverstoßes <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs krefeld lg_krefeld j2012 _blank external-link-new-window>(LG Krefeld, Beschl. v. 15.11.2012 - Az.: 12 O 111/12).
Der Antragsteller war der Ansicht, dass die Antragsgegnerin im Internet unzulässig werbe. Als Beweis hierfür legte er ein Google-Suchergebnis vor. Bei Eingabe des Begriffes "Taxi C..." erscheine dort folgender Eintrag: "'I K Tweg 00, 00000 C 00000/000000Taxiunternehmen''.
Der Link führte ins Nichts ("Fatal Error"). Bei ähnlichen Suchbegriffen landete man auf einer Seite von Google+. Diese Seite war leer.
Das LG Krefeld wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Behauptung, die Antragsgegnerin werbe online in rechtswidriger Weise, sei durch nichts belegt.
Es handle sich vielmehr um bloße Spekulationen, die durch nichts nachgewiesen seien. Denn es sei bekannt, dass die Google-Suchergebnisse automatisch verknüpfte Inhalte seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen, dass die Inhalte ohne Wissen und Wollen der Antragsgegnerin miteinander verbunden seien. Da der Antragsteller die eigentliche Werbung der Antragsgegnerin nicht vorgelegt habe, gingen etwaige Zweifel zu Lasten der Antragstellerin.
Der Antrag sei daher zurückzuweisen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen leider nicht mit dem "Partnerprogramm"-Urteil des BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.09.2009 - Az.: I ZR 109/06) auseinandergesetzt.
Damals hatte nämlich der BGH u.a. festgestellt:
"Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. "
Nach dieser Entscheidung genügt der Kläger seiner Beweislast, wenn er entsprechende Suchergebnisse bei Google vorlegt.
Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass in dem damaligen Verfahren der Link zu erreichen war und auf eine Webseite der Beklagten führte. Es war damals nur streitig, wie genau die Beklagte die einzelnen Begriffe verwendete.
In dem aktuellen Beschluss des LG Krefeld ging es hingegen um die Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt eine Webseite mit dem relevanten Text betrieb. Insofern sprechen gute Gründe gegen eine Anwendung des BGH-Urteils auf den vorliegenden Fall.