Für einen Straftäter, der wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde, kann ein Internetverbot eine angemessene Bewährungsauflage sein <link http: www.online-und-recht.de urteile internetverbot-kann-fuer-straftaeter-im-einzelfall-angemessen-sein-oberlandesgericht-hamm-20151110 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - Az.: 1 Ws 507/15, 1 Ws 508/15).
Der Verurteilte wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt. Der Täter wurde nach Absitzen von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe entlassen. Ihm wurde jedoch dabei folgende Bewährungsauflage gemacht:
"Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen."
Hiergegen wehrte sich der Betroffene, da die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Er sei sowohl beruflich als auch privat auf das Internet angewiesen. So sei eine Arbeitssuche ohne das Internet kaum möglich.
Das OLG Hamm bewertete die Auflage als angemessen.
Der Verurteilte habe weiterhin die Möglichkeit, sich über Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter, Radio und Fernsehen Informationen jeglicher Art zu beschaffen. Ihm stehe es auch frei, Dritte zu bitten, ihm z.B. Stellen- oder Wohnungsanzeigen aus dem Internet auszudrucken oder – bzgl. Stellenanzeigen – die Möglichkeiten der Jobcenter zu nutzen.
Auch könne der Verurteilte Fernsehen empfangen, ohne dadurch mit übermäßigen Kosten belastet zu sein.
Die Kosten für einen getrennten isolierten Telefonanschluss und einen isolierten Kabelfernsehanschluss seien möglicherweise höher als bei Gesamtpaketen, welche neben Telefon und Kabelanschluss auch die Internetnutzung beinhielten. Dadurch werde aber die Weisung nicht unzumutbar.
Angesichts der weiteren Informationsmöglichkeiten könne und müsse der Verurteilte - wie jeder andere auch - im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Prioritäten setzen und habe, selbst wenn er in diesem Rahmen auf einen Kabelanschluss verzichte, gleichwohl im wesentlichen Umfang Zugang zu Informationen.