Die Angabe eines Ansprechpartners auf einem Versicherungsschein ("es betreut Sie...") kann irreführend sein <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 3 U 2085/14).
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin, die Beklagte eine Versicherung.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten Kunden. Auf einem der Versicherungsscheine, die die Beklagte ihren Kunden übersandte, war unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:" die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers ihres Außendienstes sowie unter der Überschrift "Es betreut Sie" der Hinweis auf einen Vermögensberater mit Angabe von Adresse, Telefon- und Telefaxnummer aufgenommen.
Die Nürnberger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Denn es werde der Eindruck erweckt, dass Ansprechpartner nicht das klägerische Maklerbüro, sondern die im Versicherungsschein genannte Person sei. Eine solche Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers könne dazu führen, dass der Kunde sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setze und in der Folge Geschäfte vornehme, die er sonst nicht getätigt hätte.