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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hanau: Irreführende Werbung für iPhone 4

Die Beklagte war eine große Elektronikmarktkette. Sie hatte in Werbeprospekten unter der Überschrift "vertragsfreie Handys" für 6 Mobilfunktelefone, u.a. das iPhone 4, geworben und dieses mit 99 EUR bepreist. Unmittelbar darunter fand sich eine weitere Preisangabe, diese in Höhe von 45 EUR bei Abschluss eines Telefonvertrages. Tatsächlich konnte das iPhone 4 bei der Beklagten nicht zum Preis von 99 EUR ohne Abschluss eines Telefonvertrages erworben werden.

Der klagende Wettbewerbsverein nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Hanauer Richter gaben dem Kläger Recht (LG Hanau, Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 5 O 52/11). Die Werbung sei irreführend. Dem angesprochenen Verkehr werde suggeriert, dass das beworbene iPhone 4 zu einem Kaufpreis von 99 EUR erworben werden könne, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Es fehle ein eindeutiger Hinweis, dass eine Abgabe des beworbenen Mobiltelefons nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Abschlusses eines weitere Kosten auslösenden Mobilfunkvertrages erfolge.

Die Beklagte habe auch ihrer Verpflichtung zur Angabe anderer Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung verstoßen. Danach sei es notwendig, dass die Angaben über die Kosten des zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrages räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon iPhone 4 zugeordnet seien.

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