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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Kanzlei-Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ rechtmäßig

Die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" ist zulässig und verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften von Anwälten. Es liegt insbesondere keine rechtswidrige Allein- und Spitzenstellungswerbung vor. Der Kunde geht davon aus, dass die Bezeichnung lediglich den Sitz und die geschäftliche Tätigkeit der Anwaltskanzlei benennt <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessige-bezeichnung-kanzlei-niedersachsen-de-13-u-168-11-oberlandesgericht-celle-20111117.html _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 13 U 168/11).

Die Parteien waren beides Anwaltskanzleien in Niedersachsen.  Die Beklagte führte die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen". Hierin sah der Kläger eine irreführende Spitzenstellung.

Die Celler Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften den Namen als zulässig ein.

Der durchschnittliche Verbraucher sehe in der Verwendung nur einen geografischen Hinweis, so die Richter. Dem potentiellen Mandanten sei bewusst, dass in Niedersachsen auch weitere Rechtsanwaltskanzleien ihren Sitz hätten. Er werde nicht davon ausgehen, dass die Beklagte qualitativ oder quantitativ besonders hervorgehobene Dienstleistungen anbiete.

Der durchschnittliche User assoziiere mit dem Begriff daher lediglich eine örtliche Bezeichnung. Die Kanzlei habe dort lediglich ihren Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich.

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