Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile wiederverkaeufer-von-konzertkarten-haftet-nicht-fuer-durchfuehrung-des-konzerts-4-u-69-09-oberlandesgericht-hamm-20090730.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 4 U 69/09) hat entschieden, dass der Online-Wiederverkäufer von Konzertkarten grundsätzlich nur den Zugang zur Veranstaltung schuldet, jedoch keine Gewährleistung für die Durchführung des Konzertes trifft.
Die Beklagte veräußerte gewerblich auf einer Online-Plattform Konzertkarten. Sie verwandte dabei nachfolgende Klausel:
"Sofern das Konzert … abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Absage des Konzerts … an den Verkäufer an obig angegebenen Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem abgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet."
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah hierin eine unzulässige und somit wettbewerbswidrige Bestimmung.
Diese Ansicht teilten die Hammer Richter nicht. Die Juristen wiesen die Klage vielmehr ab.
Die AGB der Beklagten seien rechtlich zulässig. Der Kauf von Konzertkarten im Internet stelle einen Rechtskauf dar. Die Karte sei ein sogenanntes Legitimationspapier, das dem jeweiligen Inhaber das Recht des Zugangs zum Konzert einräume. Der Kartenverkäufer habe seinen Vertrag dann erfüllt, wenn er die Konzertkarte übereignet habe. Für die Durchführung des Konzertes sei er jedoch nicht verantwortlich, dies sei Sache des Veranstalters.
Wird ein Konzert somit abgesagt, könne der Käufer den Veranstalter in Anspruch nehmen und von diesem den auf der Karte abgedruckten Kartenpreis erstattet verlangen. Der Kartenverkäufer dürfe seinen Gewinn behalten.
Er sei dagegen nicht verpflichtet, verkaufte Karten bei Absage eines Konzerts zurückzunehmen. Räumt er seinen Kunden dennoch - wie hier - ein Rücktrittsrecht ein, um ihnen den Gang zum Veranstalter abzunehmen, so dürfe er durchaus das Rücktrittsrecht dahingehend beschränken, dass er dann nur die Rückzahlung des Kartenpreises und nicht des Verkaufspreises vornehme.